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Steuerliche Fallstricke bei lebzeitigen Vermögenszuwendungen

Steuerliche Fallstricke bei lebzeitigen Vermögenszuwendungen

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Vermögenszuwendungen zu Lebzeiten (Schenkung) sind steuerlich interessant, da Freibeträge genutzt werden können, dennoch können auch steuerliche Pflichten hieraus erwachsen.

Die Nachkriegsgenerationen in Deutschland haben nicht selten über Jahrzehnte größere Vermögen aufbauen können, die sie in den nächsten Jahren ihren Nachkommen vererben oder bereits zu Lebzeiten schenkweise übertragen werden.

Gerade die Zuwendung zu Lebzeiten, die Schenkung, ist dabei insbesondere für vermögendere Privatpersonen interessant, da hierdurch Freibeträge genutzt und die Modalitäten der Zuwendung aktiv mitgestaltet werden können.

Dennoch gilt es zu beachten, dass steuerliche Pflichten aus einer Schenkung erwachsen können.

Aus dem Erbschaftsteuergesetz, welches auf Schenkungen gleichermaßen Anwendung findet, ergibt sich, dass sowohl der Beschenkte als auch der Schenker innerhalb von drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis der Schenkung dazu verpflichtet sind, diese dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt im Falle des Erbes für den Erben ebenso. Vermögensverwalter sowie Versicherungsunternehmen können ebenfalls der Verpflichtung zur Anzeige unterliegen.

Für die Anzeige genügt ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt, aus welchem sich die wichtigsten Angaben zu den beteiligten Personen sowie zur übertragenen Vermögensmasse ergeben sollten.

In bestimmten Fällen kann eine Anzeigepflicht entfallen, etwa wenn offensichtlich ist, dass keine Steuer anfallen wird. Sind Notare oder Gerichte an dem Vorgang beteiligt, weil es bspw. um Testamentseröffnungen oder beurkundungspflichtige Vorgänge wie die schenkweise Übertragung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen geht, sind diese gesetzlich dazu verpflichtet die Schenkung oder den Erbgang anzuzeigen und nehmen dies den Beteiligten insoweit ab.

Wird eine solche Anzeige pflichtwidrig unterlassen, kann darin bereits der Eintritt in das Stadium einer versuchten Steuerhinterziehung liegen. Hier können sich Fallsticke stellen, wenn bspw. in der Vergangenheit liegende Schenkungen, die selbst nicht anzeigepflichtig waren, im Rahmen einer neuen Schenkung als Vorschenkung Berücksichtigung finden müssen. Betroffene sollten also genauestens prüfen, ob sie Anzeigepflichten zu erfüllen haben.

Nach der Anzeige wird das Finanzamt, i.d.R. denjenigen, der sich im Rahmen der Anzeige zur Tragung etwaiger Steuerschulden bereiterklärt hat, zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer Monatsfrist auffordern. Das Finanzamt kann aber beide Beteiligte zur Abgabe der Erklärung auffordern.

Auch hier hat das Verstreichenlassen der Erklärungsfrist bereits den Eintritt in das Versuchsstadium einer Steuerhinterziehung zur Folge.

Unterliegt die angezeigte Schenkung der Besteuerung, erlässt das Finanzamt in der Folge sodann einen Schenkungssteuerbescheid. Hier wäre ggf. eine Prüfung angezeigt, ob dieser auch sachlich und rechnerisch korrekt ist.

Wenn Sie Vermögen an nachfolgende Generationen übertragen wollen, kann sich eine professionelle Gestaltung des Schenkungsvorganges steueroptimierend auswirken und damit die Steuerlast für Sie oder den Beschenkten senken.

Aber auch wenn in einem seltenen Fall einmal kein Optimierungspotenzial besteht, so ist es doch elementar, dass genauestens auf eine korrekte Anzeige und Erklärung geachtet wird und Bescheide der Finanzbehörden auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.

Wenn Sie sich in Fragen der Steuergestaltung oder zwecks Begleitung eines Schenkungsvorganges professionelle Unterstützung wünschen, stehen Ihnen unsere Fachanwälte für das Steuerrecht und Steuerberater gerne zur Seite.

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Rechtsanwalt, Steuerberater

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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