E-Mail Fax Telefon

"Testamentsvollstreckung – Ein hilfreiches Instrument, wenn es richtig angewendet wird!"

Testamentsvollstreckung – Rechtsberatung, Vertretung, Prüfung & Durchführung

Testamentsvollstreckung ist vor allem ein probates Mittel, um geschäftlich unerfahrenen oder überforderten Erben zu helfen. Gerade bei minderjährigen Erben wird dieser Gedanke oft ausschlaggebend sein. Dabei wird eine Person eingesetzt, die den Nachlass verwaltet und für die Erben regelt.

Wenn Sie

  • Zweifel haben, ob Ihr Wille und Ihre Vorstellungen entsprechend umgesetzt werden
  • oder Ihr Testament abfassen wollen und darüber nachdenken, ob die Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament das richtige wäre
  • oder Sie sich diesbezüglich schon sicher sind, aber in Ihrem Umfeld niemanden haben, dem Sie dieses Amt andienen wollen,
  • oder selbst als Testamentsvollstrecker/in eingesetzt worden sind und Fragen zum weiteren Vorgehen haben

sprechen Sie uns an!

Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Bei mehreren Erben kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers Streit unter den Erben vermeiden. Hat der Erblasser Auflagen oder Vermächtnisse angeordnet, an deren Erfüllung die Erben kein eigenes Interesse haben, kann der Testamentsvollstrecker außerdem die Vollziehung des Willens des Erblassers überwachen.

Testamentsvollstreckung eignet sich beispielsweise bei folgenden Fallgruppen:

  • Der Erblasser hinterlässt einen geschäftlich unerfahrenen Erben.Der Erblasser möchte einen minderjährigen Erben, für den ein gesetzlicher Vertreter handelt, schützen.
  • Der Nachlass soll bis zur Volljährigkeit eines Erben erhalten bleiben.
  • Der Nachlass soll über die Volljährigkeit eines Erben hinaus erhalten bleiben.
  • Der Erblasser hinterlässt einen behinderten Erben.
  • Wirtschaftlich gefährdete Erben sollen vor dem Zugriff von Eigengläubigern geschützt werden.
  • Es soll Streit zwischen den einzelnen Erben vermieden werden.
  • Es soll ein bestimmter Stiftungszweck mit dem Nachlass erreicht werden.
  • Der Erblasser möchte sicherstellen, dass Auflagen umgesetzt bzw. Vermächtnisse erfüllt werden.

Wie gestaltet sich eine Testamentsvollstreckung?

Es liegt ausschließlich in der Hand des Erblassers, ob er einen Testamentsvollstrecker mit der Erbauseinandersetzung und der Weiterverwaltung des Erbes beauftragen möchte. Er muss dies in seinem letzten Willen anordnen und die nötigen Vorgaben machen.

Für die Zeit der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen. Auch die Nutzungen der Nachlassgegenstände stehen den Erben nicht zu, ebenso wenig die Reinerträge, falls dies nicht vom Erblasser angeordnet worden ist.

Demgegenüber ist der Testamentsvollstrecker verwaltungsbefugt und insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen.

Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hat der Testamentsvollstrecker das ihm anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er hat die ihm gemachten Vorgaben zu beachten und den Willen des Erblassers umzusetzen. Dies kann durch eine reine Abwicklungsvollstreckung geschehen, die dann beendet ist, wenn alle Wünsche und Vorgaben des Erblassers umgesetzt und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beendet sind. Sie kann aber auch in Form einer Verwaltungsvollstreckung oder Dauertestamentsvollstreckung erfolgen.

Unsere Leistungen:

  • Beratung von Testamentsvollstreckern in allen Rechts- und Steuerfragen
  • Vertretung von Testamentsvollstreckern oder Erben bei Konflikten
  • Prüfung der Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit einer Testamentsvollstreckung
  • Durchführung von Testamentsvollstreckungen


Sie haben Fragen?
Jetzt unverbindlichen Erstkontakt aufnehmen.

Relevante Beiträge im Blog

Auslegung eines Testaments – Nichtigkeit eines Testaments bei Unbestimmtheit

Auslegung eines Testaments, das als Erben denjenigen bestimmt, der den Erblasser bis zu seinem

mehr »

Durchstreichungen im Testament begründen Vermutung der Widerrufsabsicht

Durchstreichungen im Testament begründen die Vermutung der Widerrufsabsicht des Erblassers

mehr »

Eintritt der Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs bei Irrtum über die Unwirksamkeit des Testaments

Eintritt der Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs bei Irrtum über die Unwirksamkeit des Testaments

mehr »

Ein gemeinschaftliches Testament spricht nicht automatisch für die Annahme einer gegenseitigen Erbeinsetzung – dies muss klar zum Ausdruck gebracht werden

Ein gemeinschaftliches Testament spricht nicht automatisch für die Annahme einer gegenseitigen Erbeinsetzung – dies

mehr »

Schenkung des Grundstücks für Pflegschaft der Mutter

Schenkung Grundstück für die Pflegschaft der Mutter: Beeinträchtigungsabsicht bzw. lebzeitiges Eigeninteresse einer durch gemeinschaftliches

mehr »

  1. Kristin Winkler Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht
Back to Top