Rechtliche und steuerliche Beratung bei der vorweggenommenen Erbfolge
Unter der vorweggenommenen Erbfolge versteht man die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten des Übertragenden an die nachfolgenden Generationen. Dies kann auf unterschiedliche Arten und in zahlreichen Variationen durchgeführt werden. Aus rechtlicher Sicht stehen dabei die Sicherung des Vermögens, die Berücksichtigung des Willens der Parteien– in erster Linie die Vorstellungen des Übertragenden – und eine optimale steuerliche Gestaltung im Vordergrund.
Gerade bei umfangreichem Vermögen kann durch dessen rechtzeitige Übertragung einem Zugriff des Fiskus entgegengewirkt werden, der darauf üblicherweise Erb- und Schenkungssteuern erhebt. In der Beratungspraxis bestehen deshalb zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Welche davon im individuellen Sachverhalt am geeignetsten ist, wird das Ergebnis einer Abwägung sein: Zwischen der Risikobereitschaft des Übertragenden, dem Steuersparpotenzial und weiterer Faktoren, wie dem Verhältnis der Beteiligten untereinander.
Die Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelnen
Nießbrauch erlebt eine Renaissance aufgrund der Erbschaftsteuerreform 2009. Dabei wird Vermögen übertragen, an dem sich der Übertragende ein Nutzungsrecht vorbehält. Dieses wird steuerlich im Grunde wie eine Gegenleistung für die Übertragung betrachtet, so dass in Höhe des Werts des jeweiligen Nießbrauchs keine steuerpflichtige Übertragung vorliegt. Bei Nießbrauchgestaltungen spielt das Alter des Übertragenden – des Nießbrauchers – eine wichtige Rolle, da es für den steuerlich anzusetzenden Wert des Nießbrauchs von Bedeutung ist. Dieses Gestaltungsinstrument wird am Häufigsten bei der Übertragung von Immobilien angewendet.
Kettenschenkungen & Güterstandschaukel sind weitere beliebte Gestaltungsmittel zur Ausnutzung mehrerer Freibeträge oder die sogenannte Güterstandschaukel, bei der Eheleute durch gezielte Wechsel des Güterstandes Vermögen untereinander steuerfrei übertragen können.
So wechseln Ehegatten bei einer klassischen Güterstandschaukel in der Regel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und anschließend wieder zurück. Die dabei entstehende Ausgleichsforderung eines Ehegatten gegen den anderen ist nicht steuerbar. Diese Gestaltung bietet sich an, wenn anschließend Vermögen auf die Kinder übertragen werden soll, dieses bisher aber ganz oder überwiegend einem Ehegatten zuzurechnen ist. Durch die Güterstandschaukel kann das steuerfrei übertragbare Vermögen im Optimalfall verdoppelt werden.
Je früher und sorgfältiger, desto besser …
Die übertragende Person hat meist konkrete oder abstrakte Vorstellungen zur Sicherung ihres Vermögens und zur eigenen finanziellen Absicherung auch über den Zeitpunkt der Übertragung hinaus. Nahezu sämtliche Wünsche der übertragenden Person lassen sich durch gezielte vertragliche Vereinbarungen rechtssicher und für alle Parteien vertretbar vereinbaren.
Allen Gestaltungen zur vorweggenommenen Erbfolge ist gemein, dass diese sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden, um die steuerlichen Vorteile nicht zu gefährden, die dabei eine zentrale Rolle spielen. Gerade bei Verträgen unter nahen Angehörigen stellt die Finanzverwaltung erhöhte Anforderungen für deren Anerkennung, so dass dabei besondere Sorgfalt geboten ist.
Unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater sind Experten im Bereich Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht und stehen Ihnen jederzeit in allen rechtlichen Belangen zum Thema „Vorweggenommene Erbfolge“ gerne zur Seite.
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