E-Mail Fax Telefon

" Kooperationsverträge und Joint-Venture:
gut strukturiert, gemeinsam erfolgreich."

Anwaltliche Beratung bei Kooperationsverträgen & Joint-Ventures

Geteiltes Leid ist halbes Leid; geteilte Freude ist doppelte Freude. Wenn es doch so einfach wäre! Trotzdem können Kooperationen sinnvoll und erfolgreich sein – wenn die Absprachen und Verträge eindeutig, klar, up-to-date und praxistauglich sind. Gut also, wenn jemand mit am Tisch sitzt, der bereits viele Kooperationen vorbereitet hat, jemand der das Terrain genau kennt und Sie auf allen Etappen begleitet. Nehmen Sie uns mit dazu!

Kooperationsverträge

Von Kooperationen spricht man, wenn mehrere selbstständige Unternehmen zusammenwirken, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen – ohne ihre rechtliche Selbstständigkeit aufzugeben. Kooperationsverträge werden dann geschlossen, wenn das eigene Unternehmen einen bestimmten, klar abgrenzbaren Teilbereich in der Wertschöpfungskette nicht selbst übernimmt, sondern durch den Kooperationspartner durchführen lässt. Die Palette reicht von Forschungsaufträgen über Produktions- hin zu Vertriebskooperationen. In Abgrenzung zu reinen Dienstleistungsverträgen ist der Kooperationspartner in der Regel an dem wirtschaftlichen Erfolg des Produkts mitbeteiligt oder der Kooperationspartner profitiert ebenfalls von Leistungen des jeweils anderen.

Kernstücke der Kooperationsverträge sind daher die klare Definition des gemeinsamen Ziels, eine klare, trennscharfe Beschreibung der Leistungen, die die jeweiligen Kooperationspartnern erbringen sollen, und eine gut vorbedachte Vergütungsregelung. Das sind in erster Linie wirtschaftliche Punkte, die aber in der Praxis oft nicht sauber und klar vertraglich geregelt werden. Oder sie werden zwar geregelt, in der tatsächlichen Umsetzung jedoch ganz anders gehandhabt.

Dies führt dann zu Problemen, wenn es zum Streit kommt und eine unabhängige dritte Instanz – Gericht oder Schiedsgericht – zu entscheiden hat, was denn nun als vereinbart gilt. Enthält dann der Kooperationsvertrag unklare Regelungen oder wurden tatsächliche Anpassungen nicht vertraglich nachgezogen, kann es sehr schnell zu schwierigen Beweisthemen und verlorenen Prozessen führen.

Joint Venture

Eine spezielle Form von Kooperation ist das sogenannte „Joint Venture“. Hier gründen zwei selbstständige Unternehmen ein drittes rechtlich selbstständiges Unternehmen und betreiben dies gemeinschaftlich. Im Gegensatz zu einer reinen Beteiligung bringen die Gesellschafter darüber hinaus Know-how, Waren oder/und Dienstleistungen in das Joint Venture ein, die gebündelt in dem Joint Venture ein eigenständiges Produkt hervorbringen sollen.

Der Vorteil eines Joint Ventures liegt in der rechtlichen Selbstständigkeit das Joint Venture Unternehmens. Scheitert das Produkt, scheitert lediglich das Joint Venture Unternehmen, nicht aber die beteiligten Kooperationspartner. Außerdem kann das gemeinsame Produkt unter einem eigenem Namen vermarktet werden, ohne die Produkte der Kooperationspartner zu beeinflussen.

Die Vergütung der Kooperationspartner kann in Form von Dividenden erfolgen, die sie als Gesellschafter vom Joint Venture Unternehmen erhalten. Oder die in das Joint Venture eingebrachten Leistungen werden durch entsprechende begleitende (Dienstleistungs)verträge vergütet. Dies erlaubt eine flexible und ausgewogene Ausgestaltung der Zusammenarbeit.

Bei der Gestaltung von Joint Ventures ist – genau wie bei Kooperationsverträgen – auf eine klare Beschreibung der zu erbringenden Leistungen und des Vergütungsmodells zu achten. Hinzu kommt die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung des Joint Venture Unternehmens. Hier müssen insbesondere die Macht- und Einflussnahmemöglichkeiten der Kooperationspartner sorgfältig ausgewogen werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Sie haben Fragen?
Jetzt unverbindlichen Erstkontakt aufnehmen.

Relevante Beiträge im Blog

Transparenzregisterpflichten: Anmeldung zum Transparenzregister

Bußgeld vermeiden! Prüfen Sie, ob Sie für Ihre GmbH, UG oder GmbH & Co.

mehr »

Nachträgliche Beteiligung von Co-Foundern: jetzt steuerlich attraktiver?

Nachträgliche Beteiligung von Co-Foundern: jetzt steuerlich attraktiver?

mehr »

Corona – mit virtuellen Anteilen (VSOP) Mitarbeiter halten

Mitarbeiter-Kosten senken durch Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen in Zeiten von Covid19

mehr »

Legal Day – Workshop

Legal Day – Workshop am 30. August 2018

mehr »

Das Versprechen von GmbH-Anteilen – notarielle Beurkundung erforderlich?

Mythos notarielle Beurkundung? Das Versprechen von Anteilen an einer GmbH/UG ist notariell zu beurkunden

mehr »

  1. Dr. Conrad Grau Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht
Back to Top