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"Nachfolge in landwirtschaftliche Betrieb - Hofübergabe gemeinsam gestalten, Erfolg ernten."

Landwirtschaftliche Nachfolge

Der Fortbestand landwirtschaftlicher Betriebe erfordert heutzutage mehr denn je das unternehmerische Geschick des Betriebsinhabers. Dazu gehört eine vorausschauende Nachfolgestrategie. Wir unterstützen Sie dabei in allen Belangen – dank unserer Kanzleistruktur mit einem umfassenden Ansatz, der alle erbrechtlichen, steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Belange bestmöglich berücksichtigt.

Ist ein geeigneter Nachfolger gefunden, sind steuerliche und rechtliche Fragen zu klären. Es gibt kein Patentrezept für die erfolgreiche Hofübergabe. Jeder Betrieb und jede familiäre Konstellation erfordert individuelle Lösungen. So muss eine Übergabe innerhalb der Familie mit nur einem Kind anders organisiert werden, als eine Übergabe an einen Fremden, wenn kein Hofnachfolger in der Familie ist.

Gleichzeitig muss die Stellung weichender Erben berücksichtigt werden. Möglicherweise sind die Regelungen der Höfeordnung (HöfeO) zu beachten. Weitere relevante Themen sind die Absicherung des Ehegatten. In modernen Patch-Work-Familien sollte zudem geklärt werden, ob und wie das land- und fortwirtschaftliche Betriebsvermögen im Familienstamm gehalten werden soll.

Wir unterstützen unsere Mandanten mit einem interdisplinären Ansatz bei folgenden Fragestellungen:

Gleitende Hofübergabe

Ist der Generationenabstand innerhalb der Familie gering, steht der Hofnachfolger bereits in den Startlöchern, obwohl der Betriebsinhaber noch im wirtschaftsfähigen Alter ist. Um dem Hofnachfolger eine Perspektive zu bieten, sollte dieser bereits frühzeitig an den Betrieb gebunden werden. Hier bieten sich verschiedene Konzepte an:

  • Übergabe unter Nießbrauchsvorbehalt
  • Verpachtung an den Nachfolger
  • Eltern-Kind-GbR

Unentgeltliche Hofübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Für eine gelungene Hofübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sind neben zwischenmenschlichen Aspekten vor allem steuerliche und rechtliche Fragestellungen zu beachten. Von besonderer Bedeutung sind folgende Themen:

  • Kommt es zur Aufdeckung stiller Reserven und damit unter Umständen zu einer Belastung mit Einkommensteuer?
  • Wie können vorhandene § 6b EStG-Rücklagen am sinnvollsten genutzt werden?
  • Löst die Übergabe Umsatzsteuer aus?
  • Wie ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen zu bewerten?
  • Löst die Hofübergabe Erbschaftsteuer aus?
  • Fällt der Hof unter die Anwendung Höfeordnung? Kann darauf auch verzichtet werden?
  • Womit können weichende Erben gerecht abgefunden werden?
  • Wie kann das Alterseinkommen des Übergebers gesichert werden? Sollte ein Altenteil vereinbart werden?

Hofnachfolge im Erbgang

Nicht immer besteht die Möglichkeit, die Hofnachfolge von langer Hand zu planen. Da ist es beruhigend, wenn der Hofinhaber durch ein Testament vorgesorgt hat. So bleibt den Erben viel Unsicherheit und Streit erspart. Fehlt es an einem Testament, sorgt der Rat eines Fachanwaltes dafür, die Rechte der Beteiligten zu wahren. Bei folgenden Themen beraten wir Sie fachkundig:

  • Abfassung von Testamenten
  • Ermittlung des Hofeswertes
  • Berechnung von Abfindungsansprüchen und Nachabfindungsansprüchen
  • Geltendmachung von Pflichtteilen und Pflichtteilergänzungsansprüchen

Hofübergabe an einen Dritten – meist entgeltlich

Findet sich kein Hofnachfolger in der Familie, sind neben wirtschaftlichen vor allem steuerliche Fragen zu klären. Unsere Experten stehen Ihnen bei folgenden Fragen zur Seite:

  • Führt die Aufgabe des Hofes zur Aufdeckung stiller Reserven und Einkommensteuer?
  • Wie kann die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden?
  • Was ist bei der Verpachtung des Betriebes zu beachten?

Vorsorge und Güterrecht / Eheverträge:

Auch die beste erbrechtliche Gestaltung kann fehlgehen, wenn die Rahmenbedingungen nicht stimmen. Daher beraten wir Sie auch bei folgenden Fragen kompetent:

  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Ehevertrag


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  1. Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht
  2. Steuerberater
  3. Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)
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