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"Nichtwissen schützt nicht -
Unser Team aus spezialisierten Rechtsanwälten, Fachanwälten
und Steuerberatern setzt sich für Ihre Belange ein."

Hinterziehung von Erb- und Schenkungsteuern

In keinem anderen Steuerrechtsgebiet wird so viel steuerliches Gestaltungspotenzial genutzt wie bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Oftmals ist den Erben, Schenkern oder den Beschenkten gar nicht bewusst, dass sie einen unter Umständen steuerpflichtigen Vorgang verwirklichen wollen oder verwirklicht haben. Unser Team aus spezialisierten Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern in den Bereichen Steuerstrafrecht, Erbrecht und internationales Steuerrecht setzt sich für Ihre Belange ein.

Nichtwissen schützt nicht

Vielen Schenkern, Beschenkten und Erben ist nicht bewusst, dass in allen Fällen von Erbschaften und Schenkungen eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt besteht. In der Regel droht bei der Nichtanzeige in der Praxis keine Sanktion. Dies kann sich jedoch insbesondere dann ändern, wenn innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren die gesetzlichen Freibeträge durch mehrere einzelne Schenkungen und eventuell einen Erbfall überschritten werden. Dabei dürfen Schenkungen untereinander nicht saldiert werden, wenn diese keine einheitlich vorgenommene Gegenleistung für eine andere Leistung darstellen. Werden steuerlich relevante Vorgänge nicht angezeigt, kann dies bereits eine Steuerhinterziehung darstellen.

Gerade bei Vermögensverschiebungen innerhalb der Familie fehlt häufig das Bewusstsein oder Wissen, dass auch dabei Erb- oder Schenkungssteuern anfallen können, wenn die Freibeträge überschritten werden. Zwar kann jeder Elternteil jedem Kind grundsätzlich steuerfrei 400.000 € innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren übertragen, umgekehrt beträgt der Freibetrag für Schenkungen eines Kindes an einen Elternteil nur 20.000 €.

Eine Hinterziehung kann neben einer unterlassenen Anzeige auch dadurch verwirklicht werden, dass in einer Erbschaft- oder Schenkungssteuererklärung falsche Angaben gemacht werden. Dies kommt besonders häufig dann vor, wenn Vermögen im Ausland vererbt oder verschenkt wurde. Aber auch das Verschweigen von vermeintlich vor dem Finanzamt sicheren inländischen Vermögen, wie Bargeld, Tafelpapiere oder sonstige physische Vermögensgegenstände, ist keine Seltenheit.

Aufgepasst bei Vermögensverschiebungen aus dem Ausland

Bei Auslandssachverhalten sind durch vermeintlich günstige Gestaltungen Fälle möglich, in denen ein im Inland Ansässiger begünstigt wird und nach deutschem Recht bereits eine Vermögensverschiebung anzunehmen ist – obwohl der Begünstigte auf dieses Vermögen mitunter jahrelang keinen oder nur sehr eingeschränkten Zugang hat. Dies kann sich zum Beispiel bei Erbschaften aus den USA ergeben, wenn der oder die Erblasser dort zu Lebzeiten einen oder mehrere Vermögensmassen – sogenannte Trusts – errichtet hatten. Ähnliche Probleme können auch bei Stiftungskonstruktionen auftreten. Ein Hinterziehungstatbestand liegt dabei in der Regel jedoch nicht vor, da die Rechtsfolgen den Begünstigten meist nicht bekannt sind.

Bei Vermögensverschiebungen aus dem Ausland sollten die Begünstigten aber im Zweifel immer rechtlichen Rat einholen, sobald sie davon Kenntnis erlangt haben, um das potenzielle Risiko einer Steuerstraftat auszuschließen.


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  1. Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht
  2. Steuerberater
  3. Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)
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