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"Nach wie vor führt in den allermeisten Fällen
eine strafbefreiende Selbstanzeige trotz
höherer Anforderungen zum gewünschten Ergebnis."

Steuerliche Selbstanzeige

Nachdem in den vergangenen Jahren zahlreiche medienwirksame Selbstanzeigen erstattet wurden und dies die Tagesberichterstattungen und Talkshows umfänglich beschäftigt hat, ist die steuerliche Selbstanzeige nahezu jedem ein geläufiger Begriff. Dabei handelt es sich um nachträgliche Erklärung von in- und ausländischen Einkünften. Seit dem 01.01.2015 gelten verschärfte Regeln dafür. Doch auch unter der aktuellen Gesetzeslage führt eine strafbefreiende Selbstanzeige trotz höherer Anforderungen nach wie vor in den allermeisten Fällen zum gewünschten Ergebnis.

Versteckte Zeitbomben bei Depots und Konten im Ausland

Bei den prominentesten Fällen handelte es sich beinahe ausnahmslos um Auslandskonten und -depots und die damit in Verbindung stehende Hinterziehung von Kapitalerträgen. Dies ging mitunter soweit, dass vermeintlich jeder mit Geldbeständen oder Wertpapieranlagen im Ausland von der Allgemeinheit als potenzieller Steuerhinterzieher verdächtigt wurde. Wertanlagen und Unternehmen im Ausland sind jedoch gerade bei größeren Vermögen und Unternehmen etwas Alltägliches und nicht zwingend gesetzeswidrig.

Zwar ist die Zahl der Selbstanzeigen wegen der Hinterziehung von Kapitalerträgen tatsächlich deutlich zurückgegangen. Dennoch bestehen noch immer zahlreiche nicht deklarierte Konten und Depots von Privatpersonen und sogenannte Offshore-Gesellschaften im Ausland. Mitunter ist dies den verantwortlichen Personen gar nicht im Detail bewusst. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn solche nicht deklarierte Vermögen an die nachfolgende Generation vererbt werden, ohne dass die Erben vom Erblasser über die steuerliche Situation ausreichend in Kenntnis gesetzt wurden. Die Erben stehen jedoch genauso in der Pflicht, die Ihnen zufließenden Erträge zu erklären, wie zuvor der Erblasser.

Der zukünftige automatische Informationsaustausch, zu dem sich seit 2014 nahezu sämtliche bedeutenden Staaten einschließlich dem größten Teil der sogenannten „Steueroasen“ verpflichtet haben, begann am 01.01.2017. Aufgrund dessen kam es bereits nach Auswertung der übermittelten Daten durch die Finanzbehörden zu Einleitung einer Vielzahl von Steuerstrafverfahren.

Wie Steuerhinterziehung noch passieren kann

Steuerhinterziehung kommt jedoch nicht nur bei Kapitalerträgen in Betracht, sondern grundsätzlich bei nahezu sämtlichen steuerpflichtigen Vorgängen. Der Tatbestand kann zudem neben einem aktiven Tun auch durch ein bloßes Unterlassen verwirklicht werden. So stehen gerade auch Unternehmer regelmäßig im Visier der Steuerfahndung, wenn entsprechende Verdachtsmomente vorliegen.

Wann eine Selbstanzeige sinnvoll ist

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Selbstanzeige nicht mehr in Betracht. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich dann der Fall, wenn die Tat auch ohne ein Zutun des Steuerpflichtigen mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgedeckt werden würde.

Die Vorbereitung einer Selbstanzeige bedarf deshalb zunächst der Prüfung, ob die Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen oder gefährdet sind. Aber auch in den Fällen, in denen eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr in Betracht kommt, kann durch die Offenlegung und Mitwirkung des Steuerpflichtigen das Strafmaß mitunter deutlich reduziert werden.

Neben den verfahrensrechtlichen Erfordernissen sind die Besteuerungsgrundlagen vollumfänglich offen zu legen und für sämtliche relevanten Steuerarten und Besteuerungszeiträume zu ermitteln. Dies kann sich im Einzelfall als langwierig und kompliziert darstellen. Insbesondere dann, wenn nicht alle Besteuerungsgrundlagen rechtzeitig ermittelt werden können, bedarf es der notwendigen Erfahrung für eine vorläufige, eventuell teilweise Schätzung, um die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht zu gefährden.

Wir beraten und vertreten Mandanten umfassend in allen Belangen des Steuerstrafrechts und der Nacherklärung von Einkünften aus dem In- und Ausland – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.


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  1. Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht
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