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"Bei Steuerstrafverfahren drohen mitunter
empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen.
Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig
an einen spezialisierten Rechtsbeistand zu wenden."

Vertretung in Steuerstrafverfahren

Steuerstrafverfahren sind für die Beschuldigten eine enorme Belastung. Es drohen mitunter empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig an einen auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsbeistand zu wenden.

Überraschung …

Von der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, in der Regel durch die Buß- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamts aufgrund eines Anfangsverdachts, bekommt der Beschuldigte unter Umständen zunächst gar nichts mit. Rechnet er nicht ohnehin mit einem Steuerstrafverfahren, erfährt er dies regelmäßig erst durch Erhalt der sogenannten Einleitungsverfügung.

Dem Beschuldigten muss tatsächlich erst dann mitgeteilt werden, dass gegen ihn ermittelt wird, wenn er aufgefordert wird, Auskünfte zu geben oder Unterlagen vorzulegen, die in Zusammenhang mit der möglichen Straftat stehen. Die Strafsachenstellen haben also die Möglichkeit, auch nach Einleitung eines Strafverfahrens ohne eine Mitteilung an den Beschuldigten Ermittlungen durchzuführen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn sich der Verdacht aufgrund einer laufenden Außenprüfung ergibt und der Prüfer die Prüfung ohne Mitteilung fortsetzt. Dies kann zu einem Verwertungsverbot der erlangten Erkenntnisse führen.

Einsichtsrecht für den Verteidiger

Voraussetzung für eine wirksame Verteidigung im Steuerstrafverfahren ist grundsätzlich, dass der Verteidiger über alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände umfassende Kenntnis erhält. Neben dem persönlichen Austausch mit dem Mandanten erfolgt dies durch Einsicht in die Strafakte. Grundsätzlich hat der Verteidiger mit Eröffnung des Ermittlungsverfahrens ein Akteneinsichtsrecht. Nur unter bestimmten Umständen kann dieses verweigert werden – hauptsächlich bei bei Gefährdung des Untersuchungszwecks. Spätestens nach Abschluss der Ermittlungen besteht aber auch dann ein Einsichtsrecht und darf nicht mehr verweigert werden.

Der Inhalt der Strafakte muss dem Verteidiger bekannt sein, um die richtige Verteidigungsstrategie festzulegen und die sogenannte Einlassung vorzubereiten, die Stellungnahme des Beschuldigten zu den Vorwürfen, sofern Stellung genommen werden sollte. Aus taktischen Gründen bietet sich auch an, von seinem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen.

Ein Wort zur Beruhigung

Nicht jedes Steuerstrafverfahren hat eine Verurteilung des Beschuldigten zu Folge. Neben einer Einstellung des Verfahrens aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit kommt in vielen Fällen auch eine Beendigung des Verfahrens gegen Auflage oder die Festsetzung der Strafe durch Strafbefehl in Betracht. Wichtig ist hier auch der stetige Kontakt zu den Ermittlungsbehörden.

Zuständiger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater Matthias E. Grimme ist im Steuerstrafrecht spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in allen Bereichen des Steuerstrafrechts.


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