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"Die zutreffende Berechnung der Kapitalerträge
ist sehr komplex und für den Anleger selbst
meist nur schwer bis gar nicht möglich."

Prüfung und Deklaration von Fonds-Erträgen im Steuerstrafrecht und in der Einkommensteuererklärung

Prüfung und Deklaration von steuerpflichtigen Fondserträgen: In Zeiten niedriger Zinsen für risikoarme Finanzanlagen steigt das Anlagevolumen in in- und ausländische Investmentfonds. Diese bündeln Vermögen von Anlegern und investieren es in Geldanlagen, Unternehmen und Immobilien. Vor allem Anteile an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds unterliegen nicht der sogenannten Abgeltungssteuer und sind vom Anleger selbst in der Einkommensteuererklärung anzugeben (steuerpflichtige Fondserträge). Die zutreffende Berechnung der Kapitalerträge ist dabei sehr komplex und für den Anleger selbst meist nur schwer bis gar nicht möglich.

Willkommen im Fonds-Dschungel

Es gibt zahlreiche unterschiedliche Arten von Investmentfonds, wie Rentenfonds, Aktienfonds, Immobilienfonds, Mischfonds, Indexfonds und Spezialfonds. Die meisten davon unterfallen dem Investmentsteuergesetz (InvStG), das Sonderregelungen für die Besteuerung dieser Anlageformen vorsieht. Es wurde in der Vergangenheit mehrfach modifiziert und geändert. Die nächste große Reform des InvStG wurde erst kürzlich beschlossen und wird zum 01.01.2018 umgesetzt.

Gerade bei thesaurierenden Investmentfonds ist den Anlegern mitunter überhaupt nicht bewusst, dass thesaurierte Erträge steuerpflichtig sind. Dies liegt daran, dass es mangels Ausschüttung keinen unmittelbaren Zufluss beim Anleger gibt. Zwar weisen die depotverwaltenden Banken in den Erträgnisaufstellungen in der Regel im Kleingedruckten darauf hin, dass eventuell bestimmte steuerpflichtige Erträge nicht in der Aufstellung enthalten sein könnten. Dieser Hinweis wird jedoch nach unserer Erfahrung kaum beachtet.

So werden mitunter viele Jahre steuerpflichtige Kapitalerträge nicht erklärt. Dies fällt häufig erst bei einer Veräußerung der Anteile auf. Zwar wird bei einer Veräußerung aus einem im Inland verwaltetes Depot nachträglich eine Besteuerung durch das depotführende Kreditinstitut vorgenommen. Dies führt aber nicht zu einer Abgeltungswirkung und befreit den Anleger nicht von der Erklärungspflicht.

Selbst die depotverwaltenden Kreditinstitute nehmen nicht immer einen zutreffenden Steuerabzug vor. Teilweise sind auch die ausgestellten Steuerbescheinigungen fehlerhaft, was nicht selten mit erheblichen steuerlichen Nachteilen für die Anleger verbunden ist.

Wann Depots prüfen?

Besonders dann, wenn es zu Fragen vom Finanzamt kommt, sollte schnell, aber bedacht unter Hinzuziehung rechtlichen Rats gehandelt werden. Auch für eine grundsätzliche Überprüfung Ihrer Depots und Anlagen im Hinblick auf alle steuerliche Sachverhalte stehen wir Ihnen mit einem Team aus spezialisierten Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern umfassend zur Verfügung.


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  1. Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht
  2. Steuerberater
  3. Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)
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