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"Auch wenn nur der Verdacht der
Tatentdeckung besteht, sollte nicht gezögert werden,
einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, um unnötige negative Folgen zu vermeiden."

Rechtsbeistand bei Hinterziehung von Umsatzsteuern

Bei keiner anderen Steuerart sind steuerstrafrechtlich relevante Delikte häufiger anzutreffen als bei der Umsatzsteuer. Die wird auch durch das in Deutschland bestehende sogenannte Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug und zudem durch den innergemeinschaftlichen Warenverkehr und dem EU-Recht begünstigt.

Wie Umsatzsteuer-Hinterziehung auch ohne direkte Absicht entsteht

Besonders bei sogenannten Umsatzsteuer-Karussellen geraten neben jenen, die mit Vorsatz handeln, immer wieder auch Unternehmer in den Fokus der Steuerfahndung, die unwissend und ohne Vorsatz in diese Geschäfte eingebunden werden.

Auch bei Dienstleistern, Handwerkern, Bargeld-Geschäften und in der Gastronomie, teilweise in Verbindung mit der Hinterziehung weiterer, insbesondere der Einkommen- und Gewerbesteuern, kommt es häufig zu steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalten durch fehlende oder mangelhafte Rechnungen oder falsche Steuersätze. Dies gilt insbesondere auch für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen.

Auch falsche Angaben oder das bloße Nichteinreichen von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen können steuerstrafrechtlich relevant sein. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch keine Steuerverkürzung eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht wurden.

Früher Beistand hilft

In den meisten Fällen werden Umsatzsteuerdelikte im Rahmen einer Außenprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung entdeckt. Aufgrund der Besonderheiten des Steuerstrafrechts sollte in diesen Fällen, auch wenn nur der Verdacht der Tatentdeckung seitens des Steuerpflichtigen besteht, nicht gezögert werden, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, um keine unnötigen negativen Folgen in Kauf zu nehmen.

Gerade bei der Umsatzsteuer kann es neben strafrechtlichen Sanktionen mitunter zu Schätzungen des Finanzamts kommen, deren Höhe wiederum maßgeblich für eine Strafzumessung sein kann. Der Schaden, der davon betroffenen Unternehmern droht, kann weitreichende Folgen nach sich ziehen.

Wir stehen Ihnen gerne in allen Belangen des Steuerstrafrechts zur Verfügung. Verantwortlich für den Bereich Steuerstrafrecht ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater Matthias E. Grimme, der sich unter anderem auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert hat und auf eine langjährige Erfahrung zurückgreifen kann.


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  1. Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht
  2. Steuerberater
  3. Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)
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