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Verfolgungsverjährung und Einziehung von Taterträgen bei Steuerhinterziehung

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Verfolgungsverjährung und Einziehung von Taterträgen bei Steuerhinterziehung

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 sind quasi durch die „Hintertür“ auch Regelungen, die das Steuerstrafrecht betreffen mit aufgenommen worden:

1. Verfolgungsverjährung

Durch Änderung des § 376 Abs. 1 AO ist die Verjährungsfrist für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO) von bisher 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert worden.

Mit der Verlängerung der Verjährungsfrist soll den Finanzbehörden gemäß der Gesetzbegründung „ mehr Zeit verschafft werden, um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken und vollumfassend ausermitteln zu können. Insbesondere in den oftmals hochkomplexen Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung, die zunehmend auch internationale Bezüge haben, erweist es sich u. a. wegen der erforderlichen Inanspruchnahme der Amtshilfe in anderen Staaten als schwierig und zeitaufwändig, Sachverhalte aufzuklären und die Zusammenhänge zu erkennen, aus denen ersichtlich wird, ob steuerstrafrechtliche Implikationen gegeben sind.“

Diese Vorschrift ist auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (29.12.2020) noch nicht verjährten Taten anzuwenden. Eine Übergangsregelung wurde nicht eingeführt. Es besteht auch kein Vertrauensschutz für sog. „Altfälle“.

2. Einziehung von Taterträgen

Nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Einziehung des Tatertrags oder des Wertersatzes nach den §§ 73 bis 73c StGB ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Werts des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH war bei einer Steuerhinterziehung grundsätzlich die Einziehung somit nicht mehr möglich, wenn die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 47 AO verjährt und damit erloschen waren (BGH, Beschluss v. 24.10.2019 – 1 StR 173/19). Mit § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB ist diese Vorschrift um eine Ausnahmeregelung ergänzt worden, um der Rechtsprechung des BGH entgegenzuwirken.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

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