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Steuerstrafrecht: Airbnb-Vermieter in der Bredouille?

Airbnb-Vermieter in der Bredouille?

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Steuerstrafrecht: Airbnb-Vermieter in der Bredouille?

Durch das neue Hamburger Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) wird die Vermietung auf Portalen wie Airbnb oder Wimdu schwieriger für private Vermieter in Hamburg. Ähnliche Gesetze bestehen bereits u.a. in München und Berlin.

Doch auch aus steuerrechtlicher Sicht ist die sogenannte Zweckentfremdung von Wohnraum interessant, denn ein Teil der privaten Vermieter hat die erzielten Einnahmen aus der Vermietung bisher gegenüber den Finanzämtern nicht angezeigt. Die Finanzbehörden können im Wege der Amtshilfe bei anderen Behörden Auskünfte ersuchen so zum Beispiel bei den kommunalen Verwaltungsbehörden.

In einem aktuellen Urteil aus München hat das Verwaltungsgericht München (AZ M 9 K18.4553) der Klage der Landeshauptstadt München gegen Airbnb Irland UC auf Erteilung von Auskünften stattgegeben.

Aufgrund dessen ist nunmehr verstärkt mit Amtshilfeersuchen der Finanzbehörden zu rechnen mit der Folge, dass bisher nicht erklärte Einkünfte aus der Vermietung aufgedeckt werden und mit der Einleitung von Steuerstrafverfahren zu rechnen ist wie in aktuellen Fällen hinsichtlich des Onlineportals Wimdu in Berlin.

Zur Vermeidung eines Strafverfahrens bestünde die Möglichkeit der strafbefreiende Selbstanzeige, wobei zu beachten ist, dass nach Auskunftserteilung durch die Portale diese unter dem Gesichtspunkt der Tatentdeckung nicht mehr möglich wäre. Daher ist in solchen Fällen schnelles Handeln erforderlich, um sich die Möglichkeit der strafbefreiende Selbstanzeige nicht zu verbauen.

Für weitere Informationen und Auskünfte stehen Ihnen unsere Fachanwälte und Steuerberater gerne zur Verfügung.

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

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