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"Sicherheit für Ihre Steuerplanung: Die verbindliche Auskunft des Finanzamts."

Sicherheit für Ihre Steuerplanung: Die verbindliche Auskunft des Finanzamts

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Viele steuerliche Gestaltungen sind für den Steuerpflichtigen riskant, weil das Finanzamt zu jedem Zeitpunkt einen Sachverhalt prüfen, dabei zu einer anderen Auffassung kommen– und dann rückwirkend alle Steuerbescheide der vergangenen Jahre korrigieren kann. Dies führt meistens – und dann plötzlich – zu hohen Nachzahlungen oder zu langwierigen, ebenfalls kostspieligen Verfahren mit Finanzämtern und Gerichten. Mit dem Instrument der verbindlichen Auskunft können Sie sich bei steuerlichen Zweifelsfällen weitgehend absichern.

Wenn Sie bei kniffligen Sachverhalten schon vorher die nötige Rechtssicherheit erhalten wollen, können Sie beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) stellen. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: 1) der Sachverhalt darf noch nicht verwirklicht worden sein, und 2) ist genau zu bestimmen. Nur dann entfaltet eine verbindliche Auskunft eine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung.

Was Ihr Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft enthalten muss:

• die genaue Bezeichnung des Antragstellers, also Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und, soweit vorhanden, die Steuernummer

• eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts, der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht sein darf

• eine Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,

• eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,

• die Formulierung konkreter Rechtsfragen,

• die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine
verbindliche Auskunft beantragt wurde

• die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

Bezieht sich die verbindliche Auskunft auf einen Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist, kann die Auskunft nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden.

Wie verbindlich ist „verbindlich“?

Eine von der Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung nur dann bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich von dem Sachverhalt abweicht, der bei der Auskunft zugrunde gelegt wurde. Die Bindungswirkung entfällt jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die Rechtsvorschriften,
auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden. Zudem kann eine verbindliche Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war.

Fazit

Eine hundertprozentige, ewig gültige Sicherheit gibt es nicht – maximieren lässt sie sich jedoch durch eine genaue Schilderung des Sachverhalts im Antrag und durch eine Beobachtung der steuerrechtlichen Entwicklungen.

Zu allen Fragen der verbindlichen Auskunft stehen wir Ihnen mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern jederzeit gerne zur Verfügung.

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Rechtsanwalt, Steuerberater

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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