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Nachweisanforderungen für die Steuerfreistellung ausländischen Arbeitslohnes

Nachweisanforderungen für die Steuerfreistellung ausländischen Arbeitslohnes

Blogbeitrag Erbrecht

Wer einen Wohnsitz in Deutschland hat, aber im Ausland arbeitet, ist häufig von deutscher Einkommensteuer weitgehend befreit.

Dafür sorgen Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit den meisten Staaten weltweit abgeschlossen hat. Die Steuerfreistellung ist allerdings an strenge Nachweispflichten gebunden.

Nachweisanforderungen Steuerfreistellung ausländischer Arbeitslohn: Ungeachtet der Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen wird der Arbeitslohn in Deutschland nur dann steuerfrei gestellt, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass der Arbeitslohn im ausländischen Staat besteuert wurde, oder dieser Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat (vgl. § 50d Abs. 8 EStG, sog. Treaty override).

Wie dieser Nachweis zu führen ist, ist gesetzlich leider nicht geregelt. Die Finanzverwaltung verlangt z.B. die Vorlage von Gehaltsabrechnungen oder Steuerbescheiden nebst Zahlungsnachweisen. In besonderen Ausnahmefällen lässt die Finanzverwaltung auch eine Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers zu.

Einen solchen Fall hatte nun das FG Köln (Urteil v. 16.6.2016, Az. 13 K 3649/13) zu entscheiden. In dem Verfahren legte der Steuerpflichtige lediglich eine Bescheinigung seines iranischen Arbeitgebers vor. Darin bescheinigte dieser, die fällige, iranische Steuer an die Behörden abgeführt zu haben. Aus der Bescheinigung gingen jedoch weder die Höhe des Bruttolohns noch die Höhe der abgeführten Steuer hervor.

Das FG sah darin keinen ausreichenden Nachweis über die Festsetzung und Entrichtung der ausländischen Steuer und behandelte im Ergebnis den Arbeitslohn des Klägers im Inland als steuerpflichtig, obwohl die Arbeitsleistung im Ausland erbracht wurde. Es kam also zu einer handfesten Doppelbesteuerung.

Unser Tipp: Arbeitnehmer, die im Ausland tätig werden wollen, sind gut beraten, wenn sie sich bereits vor Ihrer Abreise bei einem Experten über die steuerlichen Konsequenzen informieren. Erforderliche Dokumente sollten dann bestenfalls noch während des Auslandsaufenthalts beschafft werden, da es im Nachhinein erfahrungsgemäß schwierig wird.

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Rechtsanwalt, Steuerberater

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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