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Festsetzung von Hinterziehungszinsen und Schätzung von Kapitaleinkünften

Festsetzung von Hinterziehungszinsen und Schätzung von Kapitaleinkünften

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Festsetzung von Hinterziehungszinsen und Schätzung von Kapitaleinkünften: Anwendung der Beweislastregeln zu Lasten des Steuerpflichtigen unzulässig – BFH, Urt. v. 12. Juli 2016, II R 42/2014 und FG Berlin Brandenburg, Urt. V. 20.04.2016 14 K 14270/15

Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist die Anwendung der Beweislastregeln zu Lasten des Steuerpflichtigen unzulässig, da dafür sowohl der Tatbestand der objektiven als auch der subjektiven Steuerhinterziehung erfüllt sein muss.

Strafrechtlich gilt meist die Unschuldsvermutung, wenn die vom Steuerschuldner aufgestellte Behauptung „möglich“ ist. Die Feststellungslast liegt generell bei der Finanzbehörde, so dass in diesem Fall von der Festsetzung von Hinterziehungszinsen abzusehen ist. Das Gericht hat vom Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands bei einem Gerichtsverfahren überzeugt zu sein. Eine Entscheidung nach Grundsätzen der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig. Auch die erhöhte Mitwirkungspflicht gem. § 90 (2) AO ändert daran nichts.

Die Feststellungslast bei steuerbegründenden Tatsachen mit Auslandsbezug, z. B. bei Indizien auf ausländische Kapitaleinkünfte, kann nicht umgekehrt werden, da dies zur Folge hätte, dass der Steuerpflichtige das Nichtvorhandensein einer Kapitalanlage bei einer ausländischen Bank nachweisen müsste. Da dieser Nachweis aber nicht möglich ist, besteht auch keine erhöhte Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO.

Eine Schätzung von Steuern aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen, dass ausländische Kapitaleinkünfte vorhanden sind, ist nicht möglich, da lediglich Indizien nicht ausreichend sind. Im Zweifel gilt hier ebenfalls der Rechtsgrundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“.

Eine hinreichende Tatsachenfeststellung bei Kapitaleinkünften liegt somit nur vor, wenn diese eine Zuordnung der Einnahmen zu einer bestimmen Einkunftsart sowie zu bestimmten Konten des Steuerpflichtigen umfasst und diese Zuordnung auch nachvollziehbar begründet ist. Nur dann dürfen Kapitaleinkünfte bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten geschätzt werden.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater gerne zur Verfügung.
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Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

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  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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