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Steuerrecht - Automatischer Informationsaustausch: Nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO kommt keine Strafbefreiung bei Selbstanzeige mehr in Betracht, wenn die Tat bereits entdeckt war.

Automatischer Informationsaustausch und strafbefreiende Selbstanzeige

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Automatischer Informationsaustausch und strafbefreiende Selbstanzeige

Im September 2018 wurde nun zum zweiten Mal der automatische Informationsaustausch (AIA) mit ausländischen Staaten und dem Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt. Hervorzuheben ist, dass erstmalig Daten aus der Schweiz übermittelt worden sind. Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob nach diesem Datenaustausch weiterhin eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Nach der Vorschrift des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO kommt keine Strafbefreiung bei einer Selbstanzeige mehr in Betracht, wenn die Tat bereits entdeckt war.

Nach der Rechtsprechung des BGH werden die Voraussetzungen für eine solche Tatentdeckung eher niedrig angesetzt. Demnach reicht es bereits aus, dass die Finanzverwaltung Kenntnis von einer Steuerquelle hat und der Täter bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung rechnen musste.

In diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage, ob nunmehr eine Tatentdeckung bereits mit Meldung der ausländischen Behörden an die deutsche Finanzverwaltung ausreicht. Diese Frage ist derzeit nicht geklärt. Unseres Erachtens ist aber eine inhaltliche Prüfung der Daten geboten, insbesondere einzelfallbezogen. Leider ist jedoch damit zu rechnen, dass zu Ungunsten des Steuerpflichtigen in den Fällen entschieden wird, bei denen beispielsweise die Flucht in die Anonymität durch Nummernkonten, Firmenmäntel, Stiftungen und ähnlichen Konstruktionen erfolgte sowie das Verlagern von Vermögen in sogenannte Steueroasen erfolgt ist, darüber hinaus in den Fällen von Schwarzgeld oder Geldwäsche. Dies ist aber derzeit alles spekulativ.

Daher sollte vor dem Hintergrund, dass nach Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern die Auswertung der Datensätze und die Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden nicht vor 2020 erfolgen soll, die Offenlegung bisher nicht erklärter Kapitaleinkünfte im Ausland erfolgen, um sich somit nicht die Chance einer strafbefreienden Selbstanzeige endgültig zu verbauen.

Dies gilt auch insbesondere deswegen, da vermehrt mit Gruppen- und Listenersuchen an ausländische Staaten durch die deutschen Finanzbehörden zu rechnen ist.

Durch solche Anfragen können die deutschen Finanzbehörden Informationen über eine Vielzahl ihr namentlich nicht bekannter Personen erlangen, die sie durch die Beschreibung eines Verhaltensmusters (Gruppenersuchen) oder durch eine Konto- oder Kreditkartenverbindung (Listenersuchen) ermittelt haben.

Für weitere Fragen der strafbefreienden Selbstanzeige stehen Ihnen unsere Fachanwälte und Steuerberater gerne zu Verfügung.

 

 

 

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

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