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"Wofür hafte ich als Geschäftsführer? Ein Überblick."

Wofür hafte ich als Geschäftsführer? Ein Überblick

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Geschäftsführer sein – das ist eine gesellschaftlich angesehene und begehrte Stellung. Doch ein Preis dafür sind zahlreiche Pflichten, die bei mangelnder Kenntnis oder Erfüllung gefährlich werden könnten, vor allem in Krisen und im Konfliktfall, wo informelle Absprachen plötzlich nichts mehr zählen. Hier erfahren Sie, welche Gefahren im Haftungsdschungel drohen und wie Sie sie erfolgreich abwenden.

Wen trifft die Haftung?

Zunächst haften die organschaftlich, also durch Gesellschafterbeschluss bestellten Geschäftsführer. Daneben haften aber auch die sogenannten faktischen Geschäftsführer. Als faktischer Geschäftsführer gilt, wer mit Wissen der Gesellschaft tatsächlich Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnimmt, ohne als solcher bestellt worden zu sein. Auch dieser sollte daher über bestehende Pflichten umfassend informiert sein.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, haftet nicht nur der Geschäftsführer, der für die Pflicht verantwortlich war. Es haften alle Geschäftsführer gemeinschaftlich. Die Aufteilung der Geschäftsführung auf bestimmte Ressorts führt also nicht dazu, dass sich ein Geschäftsführer der Haftung für Pflichtverletzungen aus anderen Ressorts entziehen kann.

Umfang der Haftung

Im Falle einer Pflichtverletzung haftet der Geschäftsführer unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen.

Die Haftung kann Dritten gegenüber nicht einseitig beschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Eine solche Beschränkung ist allein im Innenverhältnis zur Gesellschaft und nur für bestimmte Pflichten möglich.

Schlimmstenfalls riskiert der Geschäftsführer bei Verletzung einer Pflicht also eine private Insolvenz.

Haftung bereits für leichte Fahrlässigkeit

Erschwerend kommt hinzu, dass der Geschäftsführer, der seine Pflichten verletzt, nicht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sondern bereits für jede leichte Fahrlässigkeit einzustehen hat.

Gefährliche Beweislastumkehr

Wird gegenüber dem Geschäftsführer ein Haftungsanspruch geltend gemacht, trifft ihn eine gefährliche Beweislastumkehr. Das heißt, der Geschäftsführer muss darlegen und beweisen, dass sein Verhalten gerade nicht pflichtwidrig gewesen ist.

Zwar hat der Geschäftsführer bei vielen unternehmerischen Entscheidungen einen weiten Ermessensspielraum – das ist das sogenannte Business Judgement Rule aus § 93 Abs. 1 S. 2 AktG analog. Dazu muss er allerdings darlegen, dass seine unternehmerische Entscheidung vorbereitet war und ausschließlich im Interesse des Unternehmens getroffen wurde. Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer die Grundlagen seiner Entscheidungen laufend und nachvollziehbar dokumentiert.

Zudem muss der Geschäftsführer beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, also, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten in gleicher Weise eingetreten wäre.

Um die strengen Beweisanforderungen innerhalb eines Prozesses erbringen zu können, ist es erforderlich, dass Sie die Beachtung Ihrer Pflichten und Ihre unternehmerischen Entscheidungen regelmäßig und detailliert dokumentieren.

Lange Verjährungsfristen bei Schadensersatzforderungen

Viele Schadensersatzforderungen, die aus einer Verletzung von Geschäftsführerpflichten heraus entstehen, unterliegen nicht der regelmäßigen Verjährungspflicht des § 195 BGB von drei Jahren, sondern einer längeren
Verjährung.

So verjähren z.B. Ansprüche aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers erst nach fünf Jahren, gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG. Das Haftungsrisiko besteht daher auch für länger zurückliegende Sachverhalte.

Wer kann Schadensersatzansprüche geltend machen?

Schadensersatzansprüche können je nach Art der Pflichtverletzung von der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder von Dritten gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht werden.

Der Geschäftsführer, der seine Pflichten verletzt, unterliegt also nicht nur einer Innenhaftung, sondern – unter besonderen Umständen – auch einer Außenhaftung!

Schadensersatzforderung durch die Gesellschaft

Die gute Nachricht ist, dass eine Verletzung der meisten Pflichten zu einer Innenhaftung führt, bei der der Geschäftsführer also gegenüber der Gesellschaft haftet und nicht gegenüber Dritten.

Vor allem die Haftung des Geschäftsführers aus der zentralen Pflichtennorm des § 43 Abs. 2 GmbHG ist ein Beispiel für ein solche Innenhaftung. Der Geschäftsführer, der eine hiernach bestehende Pflicht fahrlässig oder gar vorsätzlich verletzt, ist im Verhältnis zur Gesellschaft verpflichtet, den Schaden auszugleichen.

Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs durch die Gesellschaft erfordert dabei grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 8 GmbHG).

Doch auch dann kann Ungemach drohen: Einzelne Gesellschafter können den Schadensersatzanspruch auch nach dem personengesellschaftsrechtlichen Vorbild der actio pro socio für die Gesellschaft geltend machen, soweit die Mehrheits-Gesellschafter es treuwidrig ablehnen, die Forderung gegen den Geschäftsführer durchzusetzen.

Ein Gesellschafterbeschluss ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Gesellschaft in der Insolvenz befindet und der Anspruch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht wird (BGH, Urt. V. 14.07.2004 – VIII ZR 224/02). Die Forderung wird dann unmittelbar und ohne weitere Voraussetzungen durchgesetzt. Die Gesellschafter können dann
vor allem nicht mehr auf eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers verzichten (Siehe unten Ziffer 9).

Ein Zusammenwirken zwischen Geschäftsführer und der Gesellschaftermehrheit, die mit diesem sympathisieren und daher von einer Geltendmachung Abstand nehmen, kann die Inanspruchnahme des Geschäftsführers daher nicht mit Sicherheit verhindern. (Siehe auch weiter unten)

Schadensersatzforderung durch Gesellschafter

In einigen Konstellationen haftet der Geschäftsführer unmittelbar gegenüber den Gesellschaftern. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn zwischen dem Geschäftsführer und einem Gesellschafter ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, oder ein Gesellschafter einen Schaden geltend macht, der nicht zugleich auch ein Schaden der Gesellschaft ist.

Ein großes Haftungsrisiko kann den Geschäftsführern beim Eintritt von Investoren oder im Rahmen der Veräußerung des Unternehmens drohen. Nämlich dann, wenn die Gesellschafter gegenüber dem neuen Investor oder Käufer bestimmte Garantien für den operativen Geschäftsbetrieb abgeben müssen. Häufig argumentieren
insbesondere Altinvestoren, dass sie als bloße Geldgeber keinen umfangreichen Einblick in den operativen Geschäftsbetrieb haben und verlangen dann, dass die Geschäftsführer gegenüber dem Gesellschaftern die gleichen Garantien abgeben.

Schadensersatzforderung durch Dritte

Schließlich gibt es einige Konstellationen, in denen der Geschäftsführer auch Dritten – beispielsweise den Gläubigern der Gesellschaft – für Schäden einzustehen hat.

Rechtscheinhaftung (Haftung für falschen Anschein)

Wichtigstes Beispiel für eine solche Einstandspflicht ist vor allem die Rechtsscheinhaftung, bei welcher derjenige haften muss, der einen falschen Rechtsschein gesetzt hat.

So haftet der Geschäftsführer für falsche Angaben auf Geschäftsbriefen. Dies betrifft vor allem die Situation, in der der Geschäftsführer entgegen §§ 35a, 4 GmbHG Geschäftsbriefe verwendet und nicht auf die beschränkte Haftung der GmbH hinweist, bei denen also der Rechtsformzusatz fehlt.

Der Geschäftsführer haftet dann entsprechend § 179 BGB unmittelbar den Gläubigern gegenüber, da er den Eindruck erweckt hat, dass zumindest eine natürliche Person unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens haftet (BGH, Urt. v. 03.02.1974 – II ZR 128/73).

Haftung aus culpa in contrahendo (c.i.c.)

Darüber hinaus ist eine Einstandspflicht des Geschäftsführers Dritten gegenüber auch dann möglich, wenn der Geschäftsführer bei den Vertragsverhandlungen ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat, durch welches der spätere Vertragsschluss erheblich beeinflusst wurde (§ 311 Abs. 2 S. 2 BGB).

Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Geschäftsführer eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Verbindlichkeiten und die Erfüllung des Geschäfts oder die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen bietet, die für den Willensentschluss des anderen
Teils bedeutsam ist (BGH, Urt. v. 13.06.2002 – VII ZR 30/01).

Haftung aus Delikt

Der Geschäftsführer unterliegt wie jeder andere auch der deliktischen Haftung unmittelbar gegenüber Dritten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht des Dritten widerrechtlich verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).

Eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers aus Delikt kommt aber vor allem dann in Betracht, wenn er ein Schutzgesetz zugunsten eines Dritten verletzt (823 Abs. 2 BGB). Schutzgesetze sind vor allem strafbewährte Normen. Für den Geschäftsführer von herausragender Bedeutung ist hier die Verletzung der Insolvenzantragspflicht gemäß, die gemäß § 15a Abs. 4 InsO zu einer Strafbarkeit führt.

Schließlich kann der Geschäftsführer in Ausnahmefällen auch direkt in Anspruch genommen werden, wenn der Dritte durch Handlungen von Mitarbeitern der Gesellschaft geschädigt wurde. Voraussetzung für eine Eigenhaftung des Geschäftsführers ist aber, dass er in vorwerfbarer Weise die ihm obliegenden Organisations- und Kontrollpflichten verletzt hat und diese Pflichten eine Art Garantenstellung zum Schutz des Dritten vor Gefährdung oder Verletzung seiner Schutzgüter darstellten.

Der BGH hat eine solche Eigenhaftung für den Fall angenommen, in dem ein Geschäftsführer den mit einem Lieferanten vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt bei der Weiterveräußerung durch die Akzeptierung eines
Abtretungsverbots ins Leere laufen ließ (BGH, Urt. v. 05.12.1989 – VI ZR 335/88).

Wann wird die Haftung typischerweise geltend gemacht?

Wenn Geschäftsführerpflichten verletzt werden, bedeutet das nicht zwangsläufig auch eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers. Da die Geltendmachung von Haftungsansprüchen durch die Gesellschaft grundsätzlich einen
Gesellschafterbeschluss erfordert und die Gesellschaft häufig kein Interesse an einer Inanspruchnahme des für die Gesellschaft wertvollen Geschäftsführers hat, wird auf eine Inanspruchnahme oft verzichtet.

Zum einen aber kann ein Verzicht unwirksam sein (siehe weiter unten) – zum anderen kann der Geschäftsführer auch leicht die Gunst der Gesellschafter verlieren.

Folgende Szenarien einer Inanspruchnahme sind typisch:

Haftung in der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft

Zu einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers wird es regelmäßig dann kommen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Hat der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, und besteht daher ein Anspruch der Gesellschaft auf Schadensersatz, wird dieser Anspruch – wenn nicht bereits durch die Gesellschaft selbst – dann aber in jedem Fall von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht und durchgesetzt. Denn der Insolvenzverwalter ist gehalten, durch
einen aussichtsreichen Geschäftsführerhaftungsprozess die Insolvenzmasse zu vergrößern.

Doch haftet der Geschäftsführer nicht nur für in der Vergangenheit liegende Pflichtverletzungen, sondern auch für solche, die unmittelbar mit der Insolvenz des Unternehmens zusammenhängen. So kann insbesondere die Inanspruchnahme des Geschäftsführers aus § 64 GmbHG drohen, wenn dieser beispielsweise Zahlungen
getätigt hat, obwohl die Gesellschaft bereits überschuldet oder zahlungsunfähig war. Gleiches gilt für Zahlungen des Geschäftsführers an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten.

Zerwürfnis mit den Gesellschafter

Das Risiko einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch die Gesellschaft steigt auch dann, wenn es zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaftermehrheit zu sachlichen oder persönlichen Differenzen kommt. Um den
missliebigen Geschäftsführer loszuwerden, wird häufig nach einer Pflichtverletzung gesucht.

Neue Gesellschaftsstrukturen durch Eintritt von Investoren

Das Wohlwollen der Gesellschafter kann sich auch dann verändern, wenn sich der Gesellschafterbestand verändert, zum Beispiel, wenn neue Investoren im Zuge einer Beteiligung als Gesellschafter beitreten. So kann etwa eine Due Diligence zurückliegende Pflichtverletzungen aufdecken, die aufgrund der veränderten Mehrheitsverhältnisse auch durchgesetzt werden.

Kann auf Schadensersatzansprüche verzichtet werden?

Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Anspruchs ist grundsätzlich möglich, da die Geschäftsführerhaftung – abgesehen von wichtigen Ausnahmen – zur Disposition der Gesellschafter steht (BGH, Urt. v. 16.09.2002 – II ZR 107/01).

Der Verzicht betrifft dabei nur solche Ansprüche, die im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer bestehen und deren Geltendmachung von einem Gesellschafterbeschluss abhängt.

Häufig kommt es im Rahmen einer Entlastung des Geschäftsführers nach § 46 Nr. 5 Alt. 2 GmbHG zu einem Verzicht. In diesem Fall kann die Gesellschaft den Anspruch auf Schadensersatz insoweit nicht mehr geltend machen, als die zugrunde liegenden Vorfälle im Zeitpunkt der Beschlussfassung bei sorgfältiger Prüfung erkennbar
waren.

Allerdings sind der Möglichkeit, auf einen Schadensersatzanspruch verzichten zu können oder den Geschäftsführer zu entlasten, wichtige und praxisrelevanteGrenzen gesetzt.

Insbesondere können die Gesellschafter auf einen bestehenden Anspruch nicht verzichten, kann der Geschäftsführer also nicht entlastet werden, wenn dieser durch sein Fehlverhalten gegen eine zwingend zu beachtende Bestimmung des Gläubigerschutzes verstoßen hat und die Haftung zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist.

Gläubigerschützend sind beispielsweise die Vorschriften zur Kapitalaufbringung und -erhaltung (§§ 30, 31 GmbHG). Veranlasst der Geschäftsführer zum Beispiel Zahlungen an die Gesellschafter unter Verstoß gegen § 30 GmbHG, können die Gesellschafter nicht auf den dadurch entstehenden Erstattungsanspruch verzichten.

Geht im Falle der Insolvenz die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer auf den Insolvenzverwalter über, wird dieser zu einem Haftungsverzicht in der Regel nicht
bereit sein. Der Insolvenzverwalter kann sogar unter bestimmten Voraussetzungen einen zuvor von der Gesellschaft (durch einen Gesellschafterbeschluss) erklärten Haftungsverzicht rückwirkend anfechten.

Kein umfassender Schutz durch eine D&O Versicherung

Häufig wähnen sich Geschäftsführer in Sicherheit, wenn für sie eine D&O Versicherung abgeschlossen wurde. Doch Vorsicht! Eine Directos and Officers – Versicherung bietet keinen allumfassenden Schutz.

Zwar werden durch eine D&O Versicherung grundsätzlich alle Vermögensschäden sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis ersetzt, die auf eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers zurückzuführen sind. Jedoch bestehen von diesem Grundsatz zahlreiche Ausnahmen.

Beispielsweise greift der Versicherungsschutz nicht bei vorsätzlichen oder wissentlichen Pflichtverletzungen ein.

Weiterhin führen einige Anbieter diverse Ausschlusstatbestände in ihre Versicherungsbedingungen ein, bei deren Vorliegen der Versicherungsschutz begrenzt oder sogar aufgehoben wird.

Vor allem Eigenschäden werden nur begrenzt übernommen. Eigenschäden sind dabei Ansprüche, die die Gesellschaft gegen den Geschäftsführer hat, der selbst an der Gesellschaft beteiligt ist. In einem solchen Fall wird der Gesellschafter-Geschäftsführer eine quotale Eigenbeteiligung übernehmen müssen.

Auch Schadensersatzansprüche, die auf einem steuerlichen Sachverhalt beruhen, und Personenschäden werden in aller Regel nicht von der Versicherung übernommen.

Besonders häufig wird auch ein sogenannter Dienstleistungsausschluss zur Bedingung gestellt. Dieser führt dazu, dass Vermögensschäden, die im Rahmen der operativen Tätigkeit des Geschäftsführers verursacht werden, nicht von der Versicherung gedeckt sind.

Auch die Deckungssumme wird regelmäßig durch eine Schadensobergrenze beschränkt sein. Insoweit greift die Versicherung nur bis zur Deckungsgrenze ein. Kommt es häufig zu Schadensfällen oder sind Einzelforderungen besonders hoch, kann die Schadensobergrenze schnell erreicht sein. Auf diese Weise entsteht eine Lücke im Versicherungsschutz.

Vor allem ist der Versicherungszeitraum häufig eng begrenzt. Zwar sind Schäden versichert, die innerhalb des Versicherungszeitraums geltend gemacht werden. Allerdings wird regelmäßig ein Zeitraum vereinbart, innerhalb dessen die Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden müssen – die sogenannte Nachvereinbarung. Wird diese Ausschlussfrist versäumt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.

Schließich kann die Versicherung unter Umständen die Zahlung verweigern, wenn vertraglich vorgesehene Anzeigepflichten gegenüber der Versicherung vergessen oder nicht beachtet wurden.

Somit schützt auch eine D&O Versicherung den Geschäftsführer nicht vollständig gegen eine Inanspruchnahme und vor einer Haftung mit seinem gesamten Privatvermögen.

Fazit

Ihnen als Geschäftsführer obliegen diverse Pflichten. Die Verletzung jeder einzelnen Pflicht kann eine vollumfängliche, unbeschränkte persönliche Haftung nach sich ziehen. Durch die Vielzahl dieser Pflichten steigt ihr Haftungsrisiko weiter.

Sie gehen als Geschäftsführer also täglich das Risiko ein, mit Ihrem gesamten Privatvermögen zu haften, sollten Sie eine Geschäftsführerpflicht verletzen. Wobei jede leichte Fahrlässigkeit genügt. Eine Haftung kann Sie selbst dann treffen, wenn Sie zwar nicht formell bestellter Geschäftsführer sind, aber als sogenannter faktischer Geschäftsführer lediglich Aufgaben eines Geschäftsführers übernehmen und als solcher auftreten.

Eine Inanspruchnahme ist dabei sowohl durch die Gesellschaft als auch durch die Gesellschafter oder außenstehende Dritte denkbar. Obgleich es möglich ist, dass die Gesellschafter auf eine Geltendmachung verzichten, bestehen von diesem Grundsatz wichtige Ausnahmen. Vor allem in der Insolvenz ist die Wahrscheinlichkeit
hoch, dass Sie in Anspruch genommen werden.

Um in einem Haftungsprozess den Beweis führen zu können, dass Sie sich pflichtgemäß verhalten und unternehmerische Entscheidungen vorbereitet haben, ist es erforderlich, dass Sie ihr Handeln ausführlich dokumentiert haben. Dies ist insbesondere sinnvoll, sollten Sie erst nach Ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft
in Anspruch genommen werden, da Sie dann nunur eingeschränkten Zugriff auf die Unterlagen der Gesellschaft haben werden.

Ansprechpartner bei GWGL:

Dr. Conrad Grau (grau@gwgl-hamburg.de)

Über den Autor

Dr. Conrad Grau Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Dr. Conrad Grau Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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