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Nachträgliche Beteiligung von Co-Foundern: jetzt steuerlich attraktiver?

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Nachträgliche Beteiligung von Co-Foundern: jetzt steuerlich attraktiver?

1.Grundsätzliche Problemstellung

Die nachträgliche Direktbeteiligung von Co-Foundern kann ein steuerliches Minenfeld sein. Insbesondere, wenn die Anteile zum Nominalbetrag gewährt werde, droht bereits bei der Gewährung eine Besteuerung. Der Co-Founder erlangt die Anteile aufgrund seiner bisherigen oder zukünftigen Tätigkeit für das Unternehmen. Oder anders ausgedrückt: kein fremder Dritter, der nicht für die Gesellschaft tätig ist, würde die Anteile zu diesen Konditionen erhalten.

Sind die Geschäftsanteile bei der Übertragung mehr wert als der Co-Founder hierfür gezahlt hat, entsteht ihm durch die Anteilsübertragung in Höhe des Mehrwertes ein geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil ist nach dem Einkommenssteuergesetz als Lohn mit dem persönlichen Steuerersatz des Co-Founders zu versteuern. Und zwar grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Anteilsgewährung. Also nicht erst dann, wenn die Anteile verkauft werden (Exit).

Problematisch ist, dass aus den Geschäftsanteilen zu diesem Zeitpunkt noch keine liquiden Mittel geflossen sind. Gewinnausschüttungen sind noch nicht erfolgt. Der Begünstigte hat damit einen geldwerten Vorteil zu versteuern, der ihm noch gar nicht zugeflossen, sondern in den Anteilen gebunden ist (sog. Dry Income).

Nicht selten stehen dem Co-Founder keine (anderen) liquiden Mittel zur Verfügung, um die Steuerlasten zu bewältigen. Zum anderen wird bereits bei der Anteilsgewährung ein Wert besteuert, der vielleicht später nie realisiert werden kann – insbesondere, wenn das Start-Up scheitert.

2.Verkehrswert der Beteiligung

Je nach Unternehmenswert können Steuern in beträchtlicher Höhe anfallen: der zu versteuernde, geldwerte Vorteil orientiert sich an dem Verkehrswert der gewährten Anteile und damit am anteiligen Unternehmenswert. Ist bereits eine Finanzierungsrunde erfolgt, orientiert sich der Verkehrswert an dem Unternehmenswert, der bei der Finanzierungsgrunde zugrunde gelegt wurde – und zwar unabhängig davon, dass Investoren gerade in frühen Runden „zukünftige Fantasien“ einpreisen. Der Unternehmenswert kann also schnell in die Höhe schießen und den Nominalwert der Anteile um ein Vielfaches übersteigen.

Entsprechend zum Verkehrswert steigt also die Steuerlast des Co-Founders – die ihn bereits bei der Anteilsgewährung trifft.

3.Erleichterungen ab Juli 2021

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands (FoStoG) im Juli 2021 soll dem Effekt des Dry Income entgegengewirkt werden: unter bestimmten Voraussetzungen soll der geldwerte Vorteil der Anteilsgewährung nicht im Zeitpunkt der Gewährung versteuert werden, sondern erst dann, wenn dem Begünstigten aus der „Versilberung“ der Geschäftsanteile liquide Mittel zufließen.

Gemäß § 19a EstG (derzeit noch als Referentenentwurf) ist ein geldwerter Vorteil durch die Gewährung von Geschäftsanteilen erst dann zu versteuern, wenn die Geschäftsanteile ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen, oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.

4.Einschränkungen

So begrüßenswert die Erleichterungen auch sein mögen, bergen sie jedoch weiterhin das Risiko, dass die ursprüngliche Anteilsgewährung bereits vor einem etwaigen Exit (also ohne Liquiditätszufluss) versteuert werden muss, und zwar, wenn:

  • seit der Übertragung der Geschäftsanteile 12 Jahre vergangen sind.
  • das Dienstverhältnis beendet wird;
  • es sich bei dem Begünstigten nicht um einen Angestellten handelt;
  • das die Anteile gewährende Unternehmen kein Start-Up im Sinne von § 19a EStG ist; oder
  • die Anteile vor dem 1. Juli 2021 gewährt wurden.

 

Vorsicht ist also geboten, wenn das Anstellungsverhältnis beendet wird, aufgrund dessen dem Begünstigten die Geschäftsanteile übertragen wurden. Dasselbe gilt, wenn seit der Übertragung der Geschäftsanteile 12 Jahre vergangen sind. Die Besteuerung kann also auch durch Zeitablauf ausgelöst werden. Co-Founder sollten daher im Blick haben, dass der Investmenthorizont damit auf maximal 12 Jahre begrenzt ist.

Die Neuregelungen gelten zudem ausschließlich für Start-Ups. Das Unternehmen, an dem die Anteile eingeräumt werden, darf im Zeitpunkt der Übertragung die handelsrechtlichen Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen nicht überschreiten. Darüber hinaus muss die Gründung des Unternehmens in den letzten 12 Jahre erfolgt sein.

Zu beachten ist auch, dass § 19a EStG nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung findet. Zwischen dem Co-Founder und der Gesellschaft muss also ein Anstellungsverhältnis bestehen. Der Co-Founder sollte daher durch einen Arbeitsvertrag bzw. Geschäftsführeranstellungsvertrag vergütet werden. Die Geltung der Erleichterungen aus § 19a EStG ist also insbesondere bei Beraterverträgen „auf Rechnung“ problematisch.

Darüber hinaus müssen die Geschäftsanteile zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Vergütung gewährt werden (§19a Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Umwandlung von Gehaltsbestandteilen in Direktbeteiligungen qualifiziert daher nicht.

Ob die steuerlichen Erleichterungen für den Erwerb von Direktbeteiligungen im konkreten Einzelfall Anwendung finden, bedarf daher der sorgfältigen Prüfung. Gern beraten wir bei der Beteiligung von Co-Foundern!

5.Alternative zur Direktbeteiligung?

Alternativ zur Direktbeteiligung könnten dem Co-Founder auch Virtuelle Anteile (VSOP) gewährt werden. Für Co-Founder (und vor allem für Mitarbeiter, die nicht den Status eines Co-Founders haben) bieten Virtuelle Anteile eine unkomplizierte Möglichkeit, den Begünstigten am Unternehmenszuwachs und -erfolg zu beteiligen.

Die Einräumung Virtueller Anteile erfolgt steuerneutral. Steuern hat der Begünstigte erst dann zu entrichten, wenn tatsächlich Zahlungen aus den Virtuellen Anteilen zufließen, z.B. bei Gewinnausschüttungen bzw. im Fall von Exit-Vergütungen – und zwar ohne zeitliche Beschränkung. Durch die Virtuellen Anteile wird der Begünstigte kein Gesellschafter; er erhält weder echte Anteile noch Mitsprache- oder sonstige Gesellschafterrechte. Dadurch bleibt der Cap-Table übersichtlich. Ein weiterer Vorteil von Virtuellen Anteilen ist, dass die Einräumung flexibel und ohne zusätzliche Notarkosten erfolgen kann.

Demgegenüber wird bei einer Direktbeteiligungen der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung und Gewinnausschüttungen mit dem vergünstigten Abgeltungssteuersatz bzw. dem Teileinkünfteverfahren versteuert.

Allerdings sollte der zusätzliche Kosten- und Zeitaufwand für die Umsetzung einer Direktbeteiligung nicht unterschätzt werden. Um einen Co-Founder nachträglich am Unternehmen zu beteiligen, müssen die Gründer entweder bestehende Geschäftsanteile mittels Anteilskauf- und Übertragungsvertrag an den Begünstigten übertragen, oder es muss das Stammkapital erhöht und neue Geschäftsanteile ausgeben werden. Die Co-Founder müssen zudem sorgfältig in bereits bestehende Gesellschaftervereinbarungen einbezogen werden. Hier fallen Notar- und Beraterkosten an. Die Einräumung von Virtuellen Anteilen ist hingegen privatschriftlich und flexibel möglich.

Ob also eine Direktbeteiligung für den Co-Founder sinnvoll ist, sollte sorgfältig geprüft werden. Gern beraten wir Sie hierzu.

Weitere Informationen zu unserem VSOP-Paket zum Festpreis finden Sie hier:
VSOP – Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung

6.Hinweis:

Dieser Beitrag dient dem allgemeinen Überblick. Insbesondere stellt dieser Beitrag keine Rechtsberatung dar und kann diese auch nicht ersetzen.

 

Über den Autor

Dr. Conrad Grau Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Dr. Conrad Grau Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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