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"Start-Ups aufgepasst: Talente binden mit virtuellen Anteilen"

Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung (VSOP)
Vertragswerk vom Anwalt zum Festpreis

Warum virtuelle Anteile für Start-Ups ideal sind:

  • anerkannt von Investoren
  • geeignet für Mitarbeiter, Geschäftsführer und Externe
  • sich hochqualifizierte Talente leisten können
  • Talente binden und motivieren
  • liquiditätsschonend
  • Gewährung von virtuellen Anteilen ist steuerneutral
  • ein Notar ist nicht erforderlich
  • virtuell Beteiligte haben keine Stimmrechte
  • Zuteilung von „krummen“ Anteilen möglich
  • Cap-Table bleibt „sauber“
  • wiederverwendbares Vertragswerk

VSOP – Vertragspaket zum Festpreis:
netto EUR 1.250,00
(brutto EUR 1.487,50 inkl. 19% USt.)

Die virtuelle Mitarbeiterbeteiligung (VSOP) - sinnvoll für StartUps mit wiedervewendbaren Vertragswerk vom Anwalt

  • Programm für virtuelle Anteile (VSOP)
  • Vorlage Zuteilungsvereinbarung für die individuelle Gewährung von virtuellen Anteilen
  • bis zu 1h telefonische anwaltliche Beratung
  • Vorlage Gesellschafterbeschluss (Verabschiedung VSOP)
  • Vorlage  Gesellschafterbeschluss (individuelle Gewährung von virtuellen Anteilen)
  • optional buchbar: Passus bzgl. VSOP für Gesellschaftervereinbarung

Jetzt unverbindlich Telefontermin vereinbaren:
040 300 39 860

oder per E-Mail an: grau[at]gwgl-hamburg.de

Oder per Kontaktformular:

Häufig gestellte Fragen zu virtuellen Anteilen (FAQ)


Durch die Einräumung virtueller Anteile werden Mitarbeiter, Geschäftsführer oder externe Talente wirtschaftlich an der Unternehmensentwicklung beteiligt, ohne, dass dem Begünstigten echte Geschäftsanteile an der Gesellschaft gewährt werden. Der Begünstigte ist nur virtuell beteiligt. Die virtuellen Anteile begründen einen Zahlungsanspruch des Begünstigten gegenüber der Gesellschaft insbesondere im Exit-Fall.


Durch die Einräumung virtueller Anteile wird der Begünstigte nicht Gesellschafter; dem Begünstigten stehen keine Teilnahme- oder Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung zu. Der Begünstigte ist lediglich wirtschaftlich mit einem Gesellschafter vergleichbar.


Das standardisierte Vertragswerk, das die Einräumung virtueller Anteile regelt, bezeichnet man als „Virtual Stock Option Programm“ (VSOP).

Die auf Basis des VSOP und einer Zuteilungsvereinbarung eingeräumten virtuellen Anteile bilden die Grundlage für die Ansprüche des Begünstigten gegenüber der Gesellschaft.

„Employee Stock Ownership Plan“ (ESOP) verwendet man häufig als Oberbegriff für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, die z.B. auch Drittbeteiligungen umfassen können. Ein VSOP ist sozusagen eine Unterart von ESOP-Programmen.

„Phantom Shares“ oder „Phantom Stocks“ sind lediglich andere Begriffe für „virtuelle Anteile“.


Dem Begünstigten können virtuelle Anteile entweder (i) individuell durch Einzelvertrag oder (ii) durch ein „Virtual Stock Option Programm“ (VSOP) eingeräumt werden. Das VSOP setzt sich aus einem allgemeingültigen Regelwerk zusammen, das für sämtliche virtuelle Beteiligungen aller Begünstigter gilt und der Zuteilungsvereinbarung, die die individuelle Zuteilung der virtuellen Anteile an den einzelnen Begünstigten regelt.


Der Gewährung virtueller Anteile durch ein „Virtual Stock Option Programm“ (VSOP) hat gegenüber der einzelvertraglichen Gewährung von virtuellen Anteilen den Vorteil, dass allgemeingültige Regelungen, die sämtliche Begünstigte betreffen, gesondert von der individuellen Zuteilung und damit einheitlich für alle Begünstigten geregelt werden können. Die individuelle Zuteilung bleibt schlank. Ein Wildwuchs von verschiedenen vertraglichen Regelungen wird vermieden.


Mit Einräumung virtueller Anteile erlangt der Begünstigte einen Zahlungsanspruch gegenüber der Gesellschaft im Exit-Fall. Das Unternehmen zahlt dem Begünstigten einen Teilbetrag des Verkaufserlöses, der sich der Höhe nach an der Anzahl der virtuellen Anteile orientiert; die konkrete Berechnung lässt sich dabei individuell gestalten.

Als zusätzlicher Anreiz kann bei der Gewährung von virtuellen Anteilen vorgesehen werden, dass der Begünstigte zudem an den Gewinnen der Gesellschaft – sofern sie ausgeschüttet werden – beteiligt wird.


Durch die virtuellen Anteile erlangt der Begünstigte einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegenüber der Gesellschaft im Exit-Fall. Die Höhe des Zahlungsanspruchs variiert je nach vertraglicher Gestaltung. Üblicherweise ist der Zahlungsanspruch auf die Differenz zwischen einem anfänglich festgelegten Basiswert und dem Wert des virtuellen Anteils im Verkaufsfall gerichtet; dadurch partizipiert der Begünstigte nur an dem Wertzuwachs. Ist der Basiswert Null, partizipiert der Begünstigte in Höhe des vollen Anteilswertes.


Im Exit-Fall wird der Zahlungsanspruch durch eine Ausübungserklärung des Begünstigten gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht.


Virtuelle Anteile ermöglichen es dem Unternehmen, Talente und qualifiziertes Fachpersonal für sich zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden. Mit der Aussicht auf Anteilhabe im Exit-Fall, werden Mitarbeiter zu Höchstleistung und Zusammenhalt motiviert, auch ohne ihnen echte Geschäftsanteile und Gesellschafterrechte einzuräumen.

Durch Ausgabe virtueller Anteile werden die Talente ohne hohen Kostenaufwand steuerneutral und liquiditätsschonend an der Unternehmensentwicklung beteiligt. Die Stimmrechte der Anteilseigner werden nicht beeinträchtigt. Ein Gang zum Notar ist nicht erforderlich.

Der Begünstigte muss in der Regel keine Einlage erbringen; Steuern fallen für den Begünstigten erst an, wenn Zahlungen aus den virtuellen Anteilen geleistet werden.


Für den Erlass eines „Virtual Stock Option Program“ (VSOP) ist die Geschäftsführung der Gesellschaft zuständig. Dasselbe gilt für die individuelle Zuteilung virtueller Anteile, es sei denn, es handelt sich um virtuelle Anteile für einen Geschäftsführer; dann ist die Gesellschafterversammlung zuständig.

Sowohl vor dem Erlass eines VSOP als auch vor jeder konkreten Zuteilung von virtuellen Anteilen sollte stets ein zustimmender Gesellschafterbeschluss eingeholt werden. Oftmals sehen bereits Satzung, Gesellschaftervereinbarung, Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder der Geschäftsführeranstellungsvertrag ein solches Zustimmungserfordernis vor.

 


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  1. Dr. Conrad Grau Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht
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