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LBF NRW geht verstärkt gegen Steuerhinterziehung mit Kryptowährung vor

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

LBF NRW geht verstärkt gegen Steuerhinterziehung mit Kryptowährung vor

Das Landesamt zur Bekämpfung zur Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) wertet zurzeit ein umfangreiches Datenpaket über den Handel mit Krypto-Werten aus. Nach aktuellem Stand umfasst der Datensatz rund 4.000 potenzielle Steuerfälle.

Hintergrund

Bereits 2023 hatte die nordrhein-westfälische Steuerverwaltung im Wege eines Sammelauskunftsersuchens Daten einer deutschen Krypto-Handelsplattform erhalten und zentral ausgewertet. Nach aktuellen Pressemeldungen ist ein Großteil dieser Fälle bereits bearbeitet und hat zu Steuernachforderungen im „hohen einstelligen Millionenbereich“ geführt.

Das LBF NRW bereitet die neuen Datensätze zentral auf und übermittelt sie zur weiteren Prüfung an die zuständigen Finanzämter in ganz Deutschland.

Steuerliche Einordnung

Im Privatvermögen können Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt; Tausch- und Zahlungsvorgänge gelten dabei als Veräußerungen.

Einkünfte aus dem gewerbsmäßigen Handel mit Kryptowerten sowie aus Tätigkeiten wie Mining, Staking oder der Annahme von Kryptowährungen als Zahlungsmittel sind regelmäßig Betriebseinnahmen und in der Gewinnermittlung zu erfassen (§ 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG). Je nach Rechtsform unterliegen die Gewinne der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer.

Der reine Umtausch von Kryptowährungen in gesetzliche Zahlungsmittel oder in andere Kryptowährungen ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 22.10.2015 – C-264/14, Hedqvist) umsatzsteuerfrei. Erbringen Unternehmen jedoch Leistungen gegen Entgelt in Form von Kryptowährungen, handelt es sich um steuerbare und regelmäßig steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 1 UStG.

Ausblick

Mit der EU-Richtlinie DAC8, die ab 1. Januar 2026 gilt, entsteht eine unionsweite Meldepflicht für Krypto-Dienstleister. Dadurch wird der grenzüberschreitende Informationsaustausch weiter ausgebaut – die Transparenz bei Krypto-Transaktionen nimmt zu, und die Kontrolldichte dürfte weiter steigen.

Betroffene, die in der Vergangenheit Krypto-Einkünfte erzielt und (möglicherweise) nicht vollständig erklärt haben, sollten zeitnah die Korrektur ihrer Erklärungen prüfen – ggf. unter Einbeziehung der Möglichkeiten und Grenzen einer Selbstanzeige. Unsere Steuerberater und Fachanwälte für das Steuerrecht unterstützen Sie hierbei gerne.

Über den Autor

Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

Rechtsanwalt, Steuerberater

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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