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Zettelwirtschaft: Ein gültiges gemeinschaftliches Testament kann auch in zwei Einzeltestamenten gesehen werden, auch wenn und in diesem Fall gerade weil diese zunächst auf einem Papier geschrieben waren und (irgendwann) auseinandergeschnitten wurden.

Ein gültiges gemeinschaftliches Testament kann auch in zwei Einzeltestamenten gesehen werden

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Zettelwirtschaft: Ein gültiges gemeinschaftliches Testament kann auch in zwei Einzeltestamenten gesehen werden, auch wenn und in diesem Fall gerade weil diese zunächst auf einem Papier geschrieben waren und (irgendwann) auseinandergeschnitten wurden.

Das OLG Schleswig entschied mit Beschluss vom 28. Mai 2018 (Az. 3 Wx 70/17), dass eine zunächst als gemeinschaftliches Testament verfasste Verfügung von Todes wegen trotz Zerschneidens weiterhin gültig ist und nicht widerrufen wurde.

Auch zwei getrennte, äußerlich nicht miteinander verbundene Einzeltestamente können eine einzige Urkunde im Rechtssinne darstellen und daher ein gemeinschaftliches Testament bilden, wenn ihr innerer Bezug auf andere Weise eindeutig ist.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Beteiligte des Verfahrens sind die Ehefrau des Erblassers sowie dessen Enkelin. Beide gehen davon aus, Alleinerbin geworden zu sein. Grund hierfür waren zwei verschiedene Testamente.

Die Eheleute schrieben 1986 auf einen einzigen Briefbogen im DIN-A-4-Format je ein nahezu gleichlautendes Einzeltestament räumlich untereinander und setzten sich in diesen Testamenten jeweils zum Alleinerben ein. Später (der Zeitpunkt ist nicht mehr feststellbar) wurde dieser Briefbogen zerschnitten, so dass zwei ca. DIN A 5 große Blätter entstanden. Dadurch blieben beide Verfügungen als Einzeltestamente bestehen.

Im Jahr 2013 verfügte der Erblasser, dass seine Enkelin seine Alleinerbin sein sollte und enterbte somit seine Ehefrau.

Nach dem Tod des Erblassers haben beide Beteiligte widerstreitende Erbscheinsanträge gestellt. Die Ehefrau beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie argumentierte, dass das ursprüngliche Testament aus dem Jahr 1986 ein wechselseitiges Testament gewesen sei, das von ihrem Ehemann einseitig nicht geändert werden konnte.

Die Enkelin trat dem entgegen und behauptete, sie sei Alleinerbin geworden. Das Datum des ursprünglichen Testamentsteils der Ehefrau sei rückdatiert worden, um den Anschein eines gemeinschaftlichen Testaments zu schaffen. Außerdem sei durch das Zerschneiden des Blattes, auf dem die Testamente geschrieben seien, die Gemeinschaftlichkeit aufgehoben worden. Zudem habe der Erblasser nichts mehr von der Existenz dieser ursprünglichen Testamente gewusst, weil sie auf dem Dachboden des Hauses versteckt worden seien, zu dem er aufgrund seiner Gehbehinderung keinen Zugang gehabt hätte.

Das Nachlassgericht hat dem Antrag der Ehefrau stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Enkelin.

Doch auch das OLG Schleswig kam zu dem Ergebnis, dass der Ehefrau ein Erbschein als Alleinerbin nach dem Erblasser zu erteilen ist. Maßgeblich für die Erbfolge sei das Testament aus dem Jahr 1986, welches wirksam errichtet und durch die spätere letztwillige Verfügung des Erblassers nicht abgeändert bzw. aufgehoben wurde.

Das Testament aus dem Jahr 1986 sei für den Erblasser als Teil eines gemeinschaftlichen Testaments mit seiner Ehefrau bindend gewesen. Diese hatte ihn ihrerseits mit Testament vom gleichen Tage zu ihrem Alleinerben bestimmt. Die letztwilligen Verfügungen der Ehegatten seien wechselbezüglich und damit nach dem Tode des Erblassers für den Längstlebenden bindend geworden.

Der Senat ging davon aus, dass die beiden Einzeltestamente zeitgleich errichtet wurden. Eine Rückdatierung des Testaments der Ehefrau schloss das Gericht aufgrund des heutigen, altersbedingten Schriftbildes der Ehefrau aus. Diese Tatsache und dass beide Einzeltestamente nahezu wortgleich sind, seien ein Indiz für den damaligen Willen der Ehegatten, gemeinsam testieren zu wollen.

Von entscheidender Bedeutung war für den Senat aber vorliegend, dass – entgegen des ersten Anscheins – beide Testamente Teil einer einheitlichen Urkunde seien. Grundsätzlich reiche es nicht aus, „wenn in zwei getrennten Urkunden enthaltene Testamente am selben Tag und Ort errichtet worden sind und sich nach Inhalt und Fassung im Wesentlichen gleichen.“. Die gewollte Gemeinschaftlichkeit müsse noch in irgendeiner Form – etwa den Worten „wir“ oder „gemeinsam“ ausgedrückt werden. Sind solche Anhaltspunkte nicht vorhanden, bestünde die Möglichkeit, dass die Ehegatten die Errichtung ihrer Testamente zwar miteinander abgestimmt haben. Dies bedeute aber nicht automatisch, dass sie sie als gemeinschaftliches Testament haben errichten wollen.

Etwas anderes könne dann gelten, „wenn sich die Gemeinschaftlichkeit aus dem urkundlichen Zusammenhang ergibt. Setzen sich Ehegatten in zwar räumlich voneinander getrennten, aber auf demselben Papierbogen niedergelegten letztwilligen Verfügungen gegenseitig zu Erben ein, so wird aus der räumlichen Zusammenfassung und der gleichzeitigen Errichtung der Verfügungen hinreichend deutlich, dass sie gemeinsam testieren wollen.“.

So war es im vorliegenden Fall. Die Einzeltestamente befinden sich je auf einem Blatt im Format, von denen das eine unten und das andere oben einen wellenförmigen oder gezackten Rand aufweist. Beide Ränder passen zueinander. Der Senat ging daher davon aus, dass die Blätter ursprünglich die Hälften eines einzigen DIN A4-Blattes gewesen sein mussten. Nicht relevant sei hingegen der Zeitpunkt des Zerschneidens.

Somit lag hier also trotz Zerschneiden des Testaments weiterhin ein gemeinsames Testament mit wechselseitiger Erbeinsetzung (sogenanntes Berliner Testament) vor.

Dieses sei auch nicht durch Widerruf aufgehoben worden. Das (sorgfältige) Zerschneiden stelle vorliegend keine Widerrufshandlung dar. Ein Widerrufswille des Erblassers sei vorliegend nicht erkennbar, weil die beiden Einzelteile des Testaments nicht vernichtet, sondern (zusammen) aufbewahrt wurden.

Es sei auch nicht relevant, ob der Erblasser das gemeinschaftliche Testament irrtümlich für aufgehoben gehalten oder ob er es vergessen habe. In beiden Fällen wäre es unverändert gültig.

So wurde die Ehefrau also nun doch Alleinerbin ihres Ehemannes, obwohl dieser das augenscheinlich nicht mehr wollte.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, sich bei der Testamentserrichtung juristisch beraten zu lassen. Dies gilt auch und besonders bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, welches unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchaus widerrufen werden kann.

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Über die Autorin

Kristin Winkler Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht

Kristin Winkler Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht, LL.M.

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  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Fachanwältin für Steuerrecht

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