Entsteht nach dem Tod einer Person ein Streit über die Erbenstellung, wird dieser nicht selten über einen Vergleich beigelegt. Im Rahmen des Vergleichs zahlt der Erbe an den Erbprätendenten eine Abfindung dafür, dass dieser im Gegenzug die Erbenstellung des Zahlenden anerkennt.
Bereits in der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Zahlungen beim Erbprätendenten keinen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb darstellen. Im jetzt entschiedenen Fall hatte der BFH die Frage zu entscheiden, ob der zahlende Erbe die Abfindungszahlung trotzdem als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd abziehen kann. Diese Frage wurde bejaht, da es keine Korrespondenz zwischen der steuerlichen Behandlung beim Erbprätendenten und beim Erben gibt.
Ansprechpartner bei GWGL:
Kristin Winkler (winkler@gwgl-hamburg.de)