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"Schen­kun­gen zwi­schen Ehe­part­nern – steu­er­pflich­tig?!"

Schen­kun­gen zwi­schen Ehe­part­nern – steu­er­pflich­tig?!

Grafiklink - Blogteaser zu Erbrecht, Gesellschaftsrecht oder Steuerrecht

Auch in der Ehe be­hält jeder Ehe­gat­te sein ei­ge­nes Ver­mö­gen, wenn der ge­setz­li­che Gü­ter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft ver­ein­bart wurde. Dies be­trifft die meis­ten Ehen in Deutsch­land. Ver­mö­gen, das wäh­rend der Ehe er­wirt­schaf­tet wurde, ge­hört eben­falls dem­je­ni­gen, der es er­wirt­schaf­tet. Das­sel­be gilt für Gut­ha­ben auf Kon­ten. Daher führt die Über­tra­gung eines Ein­zel­kon­tos oder Ein­zel­de­pots auf den an­de­ren Ehe­gat­ten zu einem schen­kungsteu­er­ba­ren Vor­gang.

Dabei ist es ganz gleich, ob es sich um in­län­di­sche oder aus­län­di­sche Kon­ten han­delt. So ent­schied der BFH kürz­lich im Falle eines Schwei­zer Ein­zel­kon­tos und De­pots, dass der Ehe­mann auf seine Frau über­trug. Zwar kön­nen auch Ein­zel­kon­ten im In­nen­ver­hält­nis bei­den Ehe­gat­ten ge­hö­ren. In die­sem Fall würde die steu­er­pflich­ti­ge Be­rei­che­rung nur die Hälf­te des Gut­ha­bens be­tra­gen. Al­ler­dings tra­gen die Ehe­leu­te hier­für die Be­weis­last.

In dem ent­schie­de­nen Fall reich­te eine Kon­to­voll­macht für die Ehe­frau nicht als Be­weis dafür aus, dass das Gut­ha­ben schon vor der Über­tra­gung hälf­tig ihr zu­zu­rech­nen war. Er­for­der­lich wäre viel­mehr, dass beide Ehe­leu­te auf das Konto ein­zah­len und dass das Gut­ha­ben bei­den zu­ste­hen soll.

Somit ist bei Kon­ten­über­tra­gun­gen größ­te Vor­sicht ge­bo­ten. Im Zwei­fel soll­te der Rat eines Ex­per­ten ein­ge­holt wer­den.

Über den Autor

Mat­thi­as E. Grim­me Fach­an­walt für Steu­er­recht, Steu­er­be­ra­ter, Fach­be­ra­ter für Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge (DStV e.V)

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