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Nach­weis­an­for­de­run­gen für die Steu­er­frei­stel­lung aus­län­di­schen Ar­beits­loh­nes

Nach­weis­an­for­de­run­gen für die Steu­er­frei­stel­lung aus­län­di­schen Ar­beits­loh­nes

Blogbeitrag Erbrecht

Wer einen Wohn­sitz in Deutsch­land hat, aber im Aus­land ar­bei­tet, ist häu­fig von deut­scher Ein­kom­men­steu­er weit­ge­hend be­freit.

Dafür sor­gen Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men, die Deutsch­land mit den meis­ten Staa­ten welt­weit ab­ge­schlos­sen hat. Die Steu­er­frei­stel­lung ist al­ler­dings an stren­ge Nach­weis­pflich­ten ge­bun­den.

Nach­weis­an­for­de­run­gen Steu­er­frei­stel­lung aus­län­di­scher Ar­beits­lohn: Un­ge­ach­tet der Re­ge­lun­gen in den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men wird der Ar­beits­lohn in Deutsch­land nur dann steu­er­frei ge­stellt, wenn der Ar­beit­neh­mer nach­weist, dass der Ar­beits­lohn im aus­län­di­schen Staat be­steu­ert wurde, oder die­ser Staat auf sein Be­steue­rungs­recht ver­zich­tet hat (vgl. § 50d Abs. 8 EStG, sog. Trea­ty over­ri­de).

Wie die­ser Nach­weis zu füh­ren ist, ist ge­setz­lich lei­der nicht ge­re­gelt. Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­langt z.B. die Vor­la­ge von Ge­halts­ab­rech­nun­gen oder Steu­er­be­schei­den nebst Zah­lungs­nach­wei­sen. In be­son­de­ren Aus­nah­me­fäl­len lässt die Fi­nanz­ver­wal­tung auch eine Be­schei­ni­gung des aus­län­di­schen Ar­beit­ge­bers zu.

Einen sol­chen Fall hatte nun das FG Köln (Ur­teil v. 16.6.2016, Az. 13 K 3649/13) zu ent­schei­den. In dem Ver­fah­ren legte der Steu­er­pflich­ti­ge le­dig­lich eine Be­schei­ni­gung sei­nes ira­ni­schen Ar­beit­ge­bers vor. Darin be­schei­nig­te die­ser, die fäl­li­ge, ira­ni­sche Steu­er an die Be­hör­den ab­ge­führt zu haben. Aus der Be­schei­ni­gung gin­gen je­doch weder die Höhe des Brut­to­lohns noch die Höhe der ab­ge­führ­ten Steu­er her­vor.

Das FG sah darin kei­nen aus­rei­chen­den Nach­weis über die Fest­set­zung und Ent­rich­tung der aus­län­di­schen Steu­er und be­han­del­te im Er­geb­nis den Ar­beits­lohn des Klä­gers im In­land als steu­er­pflich­tig, ob­wohl die Ar­beits­leis­tung im Aus­land er­bracht wurde. Es kam also zu einer hand­fes­ten Dop­pel­be­steue­rung.

Unser Tipp: Ar­beit­neh­mer, die im Aus­land tätig wer­den wol­len, sind gut be­ra­ten, wenn sie sich be­reits vor Ihrer Ab­rei­se bei einem Ex­per­ten über die steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen in­for­mie­ren. Er­for­der­li­che Do­ku­men­te soll­ten dann bes­ten­falls noch wäh­rend des Aus­lands­auf­ent­halts be­schafft wer­den, da es im Nach­hin­ein er­fah­rungs­ge­mäß schwie­rig wird.

Über den Autor

Mat­thi­as E. Grim­me Fach­an­walt für Steu­er­recht, Steu­er­be­ra­ter, Fach­be­ra­ter für Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge (DStV e.V)

Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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