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Vom Einzelunternehmen zur GmbH: Wege, Chancen und Fallstricke bei der Umwandlung

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Vom Einzelunternehmen zur GmbH: Wege, Chancen und Fallstricke bei der Umwandlung

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer starten ihr Geschäftsmodell als Einzelunternehmen – und das aus gutem Grund. Die Gründung erfolgt schnell, es bedarf keiner Mindesteinlage, und der bürokratische Aufwand ist vergleichsweise gering. Doch mit dem Wachstum des Unternehmens ändern sich die Anforderungen. Die Vermeidung der persönlichen Haftung, die Aufnahme von Mitgesellschaftern und Investoren oder die Nachfolgeplanung rücken in den Fokus. Spätestens dann stellt sich die Frage: Soll das Einzelunternehmen in eine GmbH überführt werden?

Die Umwandlung in eine GmbH ist meist ein sinnvoller Schritt. Doch sie ist mehr als nur ein Wechsel der Rechtsform. Der Vorgang berührt eine Vielzahl rechtlicher, steuerlicher und organisatorischer Aspekte, die gut durchdacht sein müssen. Denn es gibt unterschiedliche Wege, wie eine solche Umstrukturierung erfolgen kann – mit jeweils eigenen Chancen und Risiken.

Die rechtlichen Wege der Umwandlung: Umwandlungsgesetz oder zivilrechtlicher Einbringungsvertrag?

Wenn von der „Umwandlung“ eines Einzelunternehmens in eine GmbH die Rede ist, wird häufig der Eindruck erweckt, es gäbe einen simplen und klar vorgegebenen Ablauf. Tatsächlich aber gibt es zwei grundsätzlich unterschiedliche Wege, die rechtlich beschritten werden können: Die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) einerseits – und die Einbringung außerhalb des UmwG andererseits. Beide Varianten führen zum Ziel, unterscheiden sich aber erheblich im rechtlichen Mechanismus, im Umfang der Übertragung und in den steuerlichen Folgen.

Die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz: Gesamtrechtsnachfolge mit klaren Regeln

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) sieht für Einzelunternehmer die Möglichkeit vor, ihren Betrieb im Wege einer sogenannten Ausgliederung in eine GmbH zu überführen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Einzelunternehmen als eingetragener Kaufmann (e.K.) im Handelsregister eingetragen ist. Die Umwandlung kann dann auf zwei Arten erfolgen:

Zum einen besteht die Möglichkeit der „Ausgliederung zur Neugründung“. In diesem Fall gliedert der Einzelunternehmer sein gesamtes Betriebsvermögen auf eine neu gegründete GmbH aus. Es entsteht ein neuer Rechtsträger, der das bisherige operative Geschäft des Einzelunternehmens fortführt.

Zum anderen gibt es die „Ausgliederung zur Aufnahme“, bei der das Betriebsvermögen auf eine bereits bestehende GmbH übertragen wird. Das ist insbesondere dann interessant, wenn bereits eine Struktur mit mehreren Gesellschaften besteht.

Beiden Varianten nach dem Umwandlungsgesetz gemeinsam ist die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge. Das bedeutet: Das gesamte Betriebsvermögen – also sämtliche Wirtschaftsgüter, Schulden, Verträge, Rechte und Pflichten – geht automatisch auf die GmbH über. Einzelne Übertragungsakte sind nicht erforderlich. Ebenso wenig ist die Zustimmung von Vertragspartnern erforderlich, was bei Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen oder Lizenzvereinbarungen und im Hinblick auf bereits erteilte datenschutzrechtliche Zustimmungserklärungen ein erheblicher Vorteil sein kann.

Die Kehrseite dieser rechtlichen Klarheit ist der vergleichsweise hohe formelle Aufwand. Die Ausgliederung erfordert unter anderem grundsätzlich:

  • die Aufstellung eines Ausgliederungsplans mit detaillierter Vermögensaufstellung,
  • einen Ausgliederungsbericht,
  • die notarielle Beurkundung des Vorgangs sowie
  • die Eintragung in das Handelsregister.

Diese Pflichten erfordern Zeit, Sorgfalt und in der Regel die Begleitung durch juristische und steuerliche Fachleute. Sie lohnen sich allerdings besonders dann, wenn ein komplexes Unternehmen übertragen werden soll und die Sicherheit des automatischen und zustimmungsfreien Übergangs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gewünscht ist.

Der Weg außerhalb des Umwandlungsgesetzes: Einbringung per Einzelrechtsnachfolge

Weniger aufwendig – aber nicht minder anspruchsvoll – ist die sogenannte Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge. Hier erfolgt die Übertragung des Einzelunternehmens durch einen klassischen zivilrechtlichen Einbringungsvertrag. Der Unternehmer bringt sein Unternehmen – entweder vollständig oder in Teilen – in eine GmbH ein, die entweder neu gegründet wird oder bereits besteht.

Im Gegensatz zur Gesamtrechtsnachfolge beim UmwG müssen hier alle Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden. Das betrifft nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch immaterielle Rechte, Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten. Jeder Vertragspartner muss der Vertragsübernahme zustimmen. Das kann in der Praxis mitunter problematisch sein kann, wenn es eine hohe Anzahl von Vertragsbeziehungen gibt und/oder damit zu rechnen ist, dass einzelne Vertragspartner ihre Zustimmung verweigern. Auch müssen bereits dem Einzelunternehmen erteilte datenschutzrechtliche Zustimmungserklärungen (z.B. für Newsletter) erneut ausdrücklich für die GmbH eingeholt werden.

Gleichzeitig bietet dieser Weg eine höhere Flexibilität. Vermögenswerte können selektiv übertragen oder auch zurückbehalten werden – etwa wenn bestimmte Vermögenswerte privat bleiben oder nicht in das Haftungsvermögen der GmbH übergehen sollen.

Der formelle Aufwand ist im Vergleich zu Strukturmaßnahmen nach dem UmwG zudem geringer. Vor allem ist bei einer Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge grundsätzlich keine notarielle Form vorgeschrieben – es sei denn, es werden formbedürftige Gegenstände wie Immobilien oder GmbH-Anteile übertragen.

Allerdings werden die geringeren formellen Anforderungen durch den praktischen Aufwand der Einzelübertragungen relativiert – vor allem bei größeren Unternehmen.

Die steuerliche Einbringung: Gestaltungsspielräume und Fallstricke

Unabhängig vom gewählten rechtlichen Weg stellt sich die zentrale Frage: Wie wird der Vorgang steuerlich behandelt? Ohne entsprechende Gestaltung kann die Umwandlung zur Steuerfalle werden. Denn bei der Übertragung des Betriebsvermögens können stille Reserven aufgedeckt werden, was zu einer sofortigen Besteuerung führt.

Die steuerneutrale Einbringung nach § 20 UmwStG

Sowohl die Ausgliederung nach dem UmwG als auch die Einbringung außerhalb desselben kann steuerneutral erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) erfüllt sind. Der Gesetzgeber erlaubt eine Einbringung zu Buchwerten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Zentral ist dabei, dass der Einzelunternehmer seinen gesamten Betrieb oder einen eigenständigen Teilbetrieb (bzw. einen Mitunternehmeranteil) in die GmbH einbringt – also alle wesentlichen Betriebsgrundlagen überträgt. Werden beispielsweise einzelne betriebsnotwendige Vermögensgegenstände – etwa ein Firmenname, ein Grundstück oder ein größerer Kundenstamm – in dem Einzelunternehmen zurückbehalten, kann dies ggf. als Teilbetriebsveräußerung oder gar Betriebsaufgabe gewertet werden. Die Folge: Die stillen Reserven werden steuerpflichtig aufgedeckt.

Eine weitere Voraussetzung für die Übertragung zu Buchwerten ist, dass der Inhaber des Einzelunternehmens als Einbringender neue Gesellschaftsrechte, also Geschäftsanteile an der GmbH erhält. Geldzahlungen oder sonstige Gegenleistungen können die Steuerneutralität gefährden oder zumindest zu einer anteiligen Besteuerung führen.

Entscheidend ist auch, dass die Buchwertoption ausgeübt wird. Im Einbringungsvertrag muss ausdrücklich erklärt werden, dass die Einbringung zum Buchwert erfolgen soll. Fehlt diese Erklärung – und sei es nur aus Versehen –, wird der gemeine Wert angesetzt. In diesem Fall wird die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert als Gewinn behandelt – mit entsprechender Einkommensteuerbelastung.

Damit die Einbringung steuerlich zum Buchwert erfolgen kann, muss dies durch einen Hinweis in der Einbringungserklärung gegenüber dem Finanzamt, zusammen mit der Steueranmeldung nach § 20 Abs. 2 UmwStG ausdrücklich beantragt werden.

Fehlt dieser Antrag, wird die Einbringung automatisch zum gemeinen Wert besteuert – was in aller Regel zur sofortigen Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven führt. Diese Nachversteuerung lässt sich nachträglich nicht korrigieren.

Der Buchwertansatz ist also nicht die gesetzliche Standardregelung, sondern ein gestaltungsbedürftiger Wahlrechtsantrag, der rechtzeitig und korrekt gestellt werden muss.

Steuerliche Rückwirkung: Gestaltungsvorteil mit Fristenbindung

Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil der steuerlichen Einbringung nach § 20 UmwStG liegt in der Möglichkeit, die Übertragung (steuerlich) rückwirkend auf einen bis zu acht Monate zurückliegenden Zeitpunkt zu datieren. Die steuerliche Rückwirkungsmöglichkeit steht grundsätzlich sowohl bei der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz als auch für die Variante der Einbringung zur Verfügung.

Damit lässt sich der steuerliche Übergang des Unternehmensvermögens auf die GmbH vorverlegen – selbst wenn der zivilrechtliche Übertragungsakt erst später erfolgt. Das kann erhebliche Vorteile bringen, etwa wenn die GmbH eine günstigere Besteuerung aufweist oder sich ein unterjähriger Gewinn beim Einzelunternehmen vermeiden lässt.

Doch entscheidend ist: Ab wann wird die Acht-Monats-Frist gezählt?

Das Umwandlungssteuergesetz knüpft die Rückwirkung an den Zeitpunkt des wirksamen Abschlusses des Einbringungsvertrags an. Dabei ist zu unterscheiden:

Bei einer Einbringung im Rahmen des Umwandlungsgesetzes, etwa durch Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG, ist der Vertrag notariell zu beurkunden. Die Acht-Monats-Frist beginnt daher rückwirkend vom Tag der notariellen Beurkundung.

Erfolgt die Einbringung privatschriftlich und formfrei, gilt die Acht-Monats-Frist ab dem Datum des Vertragsschlusses.

Ein Rückwirkungsstichtag innerhalb dieser Frist ist steuerlich zulässig, sofern er im Vertrag klar und eindeutig bestimmt ist. In der Praxis wird häufig der Jahresbeginn oder das Ende des Vorjahres als Rückwirkungsstichtag gewählt, da dann in der Regel kein Zwischenabschluss erforderlich ist und der letzte Jahresabschluss als Grundlage dient.

Beispiel:

Wird ein Einbringungsvertrag am 31. August 2025 unterzeichnet, kann die Einbringung auf einen beliebigen Stichtag zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. August 2025 steuerlich zurückbezogen werden – etwa auf den 1. Januar, um auf einen vorhandenen Jahresabschluss zurückzugreifen.

Wichtig: Die Rückwirkung bezieht sich ausschließlich auf das Steuerrecht – zivilrechtlich wird der Übergang des Vermögens zu dem Datum wirksam, zu dem die Einbringung tatsächlich vereinbart wurde bzw. dinglich erfolgt. Steuerlich können jedoch durch eine Rückwirkung Gewinne, Verluste und weitere steuerliche Effekte ab dem vereinbarten Rückwirkungsstichtag der GmbH zugeordnet werden, auch wenn diese zivilrechtlich noch gar keine Inhaberin des Unternehmens war.

Sperrfrist und Nachversteuerung: § 22 UmwStG

Die Möglichkeit, bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH das Vermögen ohne Aufdeckung stiller Reserven steuerneutral – also zum Buchwert – zu übertragen, ist ein attraktives Privileg. Damit dieses Privileg jedoch nicht zu einem steuerfreien Exit auf Umwegen genutzt wird, hat der Gesetzgeber mit § 22 UmwStG eine sogenannte Sperrfristregelung eingeführt.

Die Sperrfrist beträgt sieben Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums gilt: Wer die bei der Einbringung erhaltenen GmbH-Anteile veräußert, muss den ursprünglich nicht besteuerten Einbringungsgewinn rückwirkend teilweise versteuern – abhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung.

Das Gesetz arbeitet dabei mit einem Abschmelzmodell: Der nicht versteuerte Einbringungsgewinn wird rechnerisch in sieben gleich große Teile aufgeteilt (je 1/7 pro Jahr). Für jedes volle Jahr, das seit der Einbringung vergangen ist, verfällt eines dieser Siebtel und muss bei einer Veräußerung innerhalb der Sperrfrist nicht verteuert werden.

Kommt es innerhalb der Sperrfrist zu einer Übertragung der Anteile, muss also derjenige Teil des Einbringungsgewinns, der noch nicht abgeschmolzen ist, nachversteuert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Veräußerung ganz oder teilweise erfolgt – es wird stets der noch nicht abgeschmolzene Teil des Einbringungsgewinns anteilig versteuert, bezogen auf den veräußerten Anteil.

Beispiel: Ein Einzelunternehmer bringt sein Unternehmen steuerneutral zum Buchwert in eine GmbH ein. Der Einbringungsgewinn – also die stillen Reserven, die steuerlich nicht aufgedeckt wurden – beträgt 700.000 Euro.

Erfolgt der Verkauf im dritten Jahr nach der Einbringung, sind bereits zwei Siebtel (2/7) steuerfrei „verbraucht“. Es verbleiben 5/7, also 500.000 Euro, die noch der Nachversteuerung unterliegen.

Wird beispielsweise ein Drittel der Anteile verkauft, muss ein Drittel von 500.000 Euro – also rund 166.667 Euro – nachversteuert werden.

Erst nach Ablauf von sieben Jahren können die Anteile vollständig übertragen werden, ohne dass stille Reserven rückwirkend aufgedeckt werden.

Veräußerungen im Sinne des Gesetzes umfassen nicht nur den klassischen Verkauf, sondern auch andere Formen der Übertragung – unter Umständen Schenkungen, Einbringungen in andere Gesellschaften oder Umstrukturierungsmaßnahmen. Nur wenige Ausnahmen, wie etwa bestimmte konzerninterne Umwandlungen, bleiben steuerlich neutral.

Daher sollte jede geplante Übertragung von GmbH-Anteilen innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist sorgfältig steuerlich geprüft werden – insbesondere bei geplanten Beteiligungen Dritter (z. B. Investoren), Umstrukturierungen oder familiären Übertragungen.

Fazit: Umwandlung ist ein strategischer Meilenstein

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist weit mehr als ein bloßer Wechsel des Briefkopfs. Sie betrifft fundamentale Fragen der Haftung, der Finanzierung, der Unternehmensstruktur und der Besteuerung. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten sich dabei nicht auf Standardlösungen verlassen – zu individuell sind die betrieblichen Voraussetzungen und steuerlichen Folgen.

Wer frühzeitig plant und die richtigen Weichen stellt, kann die Umwandlung nicht nur rechtssicher, sondern auch steuerlich effizient gestalten. Der Gewinn: ein zukunftsfestes Unternehmensfundament, das für weiteres Wachstum gerüstet ist.

Sie denken über eine Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine GmbH nach?

Wir begleiten Sie ganzheitlich – von der Wahl der passenden Umwandlungsform über die steuerliche Strukturierung bis hin zur rechtssicheren Umsetzung. Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Über den Autor

Dr. Conrad Grau Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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