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Ver­jäh­rung im Steu­er­straf­recht

Ver­jäh­rung im Steu­er­straf­recht

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Ver­jäh­rung im Steu­er­straf­recht

Die straf­recht­li­che Ver­jäh­rung (sog. Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung) ist zu­nächst von der steu­er­recht­li­chen Ver­jäh­rung (sog. Fest­set­zungs­ver­jäh­rung) ab­zu­gren­zen, wobei die Un­ter­schei­dung für Steu­er­pflich­ti­ge nicht immer of­fen­sicht­lich und auch in den Me­di­en häu­fig nur pau­schal von Ver­jäh­rungs­fris­ten die Rede ist. In die­sem Ar­ti­kel möch­ten wir Ihnen daher einen Über­blick über die Ver­jäh­rungs­the­ma­tik mit Fokus auf den Straf­tat­be­stand der Steu­er­hin­ter­zie­hung geben, um die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen bes­ser zu ver­ste­hen.

Zur Dif­fe­ren­zie­rung Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung / Fest­set­zungs­ver­jäh­rung:

Die Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung be­trifft die Frage, ob eine Steu­er­hin­ter­zie­hung über­haupt noch straf­recht­lich ver­folgt wer­den kann.

Bei der Fest­set­zungs­ver­jäh­rung geht es hin­ge­gen um die Frage, ob das Fi­nanz­amt für be­stimm­te Be­steue­rungs­zeit­räu­me noch steu­er­li­che Nach­for­de­run­gen stel­len kann oder steu­er­li­che (Än­de­rung-)Be­schei­de noch er­las­sen wer­den dür­fen.

Zu den un­ter­schied­li­chen Fris­ten:

Die straf­recht­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten sind in den §§ 78 f. Straf­ge­setz­buch (StGB) und §§ 376 f. Ab­ga­ben­ord­nung (AO) ge­re­gelt. Sie rich­ten sich dabei nach der Schwe­re des je­wei­li­gen De­likts, d.h. be­tra­gen bei ein­fa­cher Steu­er­hin­ter­zie­hung (§ 370 Abs. 1 AO) fünf Jahre und in be­son­ders schwe­re Fäl­len der Steu­er­hin­ter­zie­hung (§ 370 Abs. 3 AO) bis zu 15 Jahre.

Die steu­er­recht­li­chen Fest­set­zungs­fris­ten sind in den §§ 169 f. AO ge­re­gelt. So­weit eine Steu­er nach § 370 AO hin­ter­zo­gen wurde, be­trägt die Fest­set­zungs­frist für die Steu­er zehn Jahre, wobei sie je­doch nicht endet, bevor auch die Ver­fol­gung der Steu­er­straf­tat ver­jährt ist (vgl. § 171 Abs. 7 AO). Die Fest­set­zungs­frist wird somit für Fälle der be­son­ders schwe­ren Steu­er­hin­ter­zie­hung auch auf 15 Jahre ver­län­gert.

Zum Be­ginn der straf­recht­li­chen Ver­jäh­rungs­frist:

Die Ver­jäh­rungs­frist be­ginnt mit der Be­en­di­gung der Tat, d.h. dem Zeit­punkt, in dem die Steu­er­ver­kür­zung ein­ge­tre­ten ist oder eine un­ge­recht­fer­tig­ter Steu­er­vor­teil er­langt wurde und das Ta­t­un­recht sei­nen tat­säch­li­chen Ab­schluss ge­fun­den hat.

Bei Ver­an­la­gungs­steu­ern (ins­bes. Ein­kom­men-, Kör­per­schaft- und Ge­wer­be­steu­er) ist dies re­gel­mä­ßig der Zeit­punkt, zu dem auf­grund un­voll­stän­di­ger oder un­rich­ti­ger An­ga­ben die Steu­er zu nied­rig fest­ge­setzt und dies durch den er­gan­ge­nen Steu­er­be­scheid dem Steu­er­pflich­ti­gen be­kannt ge­ge­ben wor­den ist. Nur so­fern der Steu­er­pflich­ti­ge über­haupt keine An­ga­ben ge­macht hat, ist der Zeit­punkt maß­geb­lich, zu dem der un­ter­las­se­ne Täter hy­po­the­tisch spä­tes­tens ver­an­lagt wor­den wäre. Dafür wird auf den Zeit­punkt ab­ge­stellt, zu dem das Fi­nanz­amt die Ver­an­la­gungs­ar­bei­ten (i. d. R. 95%) für die be­tref­fen­de Steu­er­art und den be­tref­fen­den Zeit­raum im We­sent­li­chen ab­ge­schlos­sen hat (bei ein­fach ge­la­ger­ten Fäl­len in der Regel längs­tens ein Jahr).

Zum Ruhen und Un­ter­bre­chung der straf­recht­li­chen Ver­jäh­rung:

Das Ruhen der Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung nach § 78b StGB be­deu­tet, dass der Be­ginn der Ver­jäh­rungs­frist ent­we­der hin­aus­ge­scho­ben oder der Wei­ter­lauf einer be­reits be­gon­nen Frist ge­hemmt wird.

Die Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung kann dar­über hin­aus durch be­stimm­te Maß­nah­men – wie etwa die erste Ver­neh­mung des Be­schul­dig­ten oder die Be­kannt­ga­be der Ein­lei­tung des Er­mitt­lungs­ver­fah­rens – gem. § 78c Abs. 1 StGB auch un­ter­bro­chen wer­den, wobei nach jeder Un­ter­bre­chung die Ver­jäh­rung von neuem be­ginnt.

Die ab­so­lu­te Ver­jäh­rungs­frist (mit­hin der spät­mög­lichs­te Zeit­punkt der Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung) be­trägt in­so­weit nach § 78c Abs. 3 S. 2 StGB das dop­pel­te der ge­setz­li­chen Ver­jäh­rungs­frist. Durch Ein­fü­gung des § 376 Abs. 3 AO im Zuge des Zwei­ten Co­ro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz­tes vom 29. Juni 2020 wurde diese ab­so­lu­te Ver­jäh­rungs­frist für Fälle der be­son­ders schwe­ren Steu­er­hin­ter­zie­hung sogar auf das Zwei­ein­halb­fa­che und damit auf 37,5 Jahre er­höht.

Fazit

Für Steu­er­pflich­ti­ge ist es es­sen­zi­ell, die Ver­jäh­rungs­fris­ten zu ken­nen, um ihre recht­li­che Po­si­ti­on bes­ser ein­schät­zen zu kön­nen.

Ge­ra­de die kor­rek­te Be­rech­nung der Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung ist für die Voll­stän­dig­keit einer Selbst­an­zei­ge im Sinne des § 371 AO bei Steu­er­hin­ter­zie­hung nach § 370 AO ele­men­tar, da nur so – bei Vor­lie­gen der sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen – die straf­be­frei­en­de Wir­kung ge­währ­leis­tet ist. Voll­stän­dig­keit setzt in­so­weit vor­aus, dass eine Be­rich­ti­gung für sämt­li­che straf­recht­lich noch nicht ver­jähr­ten Jahre zu er­fol­gen hat.

Die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung hin­ge­gen be­stimmt das Nach­zah­lungs­ri­si­ko für den Steu­er­pflich­ti­gen, da je wei­ter das Fi­nanz­amt in die Ver­gan­gen­heit durch ge­än­der­te Steu­er­be­schei­de zu­rück­grei­fen kann, desto höher die nach­zu­zah­len­de Steu­er (zzgl. Hin­ter­zie­hungs­szin­sen in Höhe von 6 % pro Jahr gem. § 238 Abs. 1 AO) aus­fällt.

Soll­ten Sie sich un­si­cher sein, ob Sie Ihre Ein­künf­te kor­rekt ver­steu­ert haben oder be­fürch­ten, dass gegen Sie ein Straf­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den könn­te, ste­hen Ihnen un­se­re Fach­an­wäl­te für das Steu­er­recht und Steu­er­be­ra­ter gerne un­ter­stüt­zend zur Seite.

Über den Autor

Mat­thi­as E. Grim­me Fach­an­walt für Steu­er­recht, Steu­er­be­ra­ter, Fach­be­ra­ter für Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge (DStV e.V)

Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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