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Grund­buch­be­rich­ti­gung: Erb­nach­weis durch Erb­schein bei zuvor in die Ver­wah­rung ge­ge­be­nem und an­schlie­ßend er­öff­ne­tem pri­vat­schrift­li­chen Tes­ta­ment er­for­der­lich

Grund­buch­be­rich­ti­gung: Erb­nach­weis durch Erb­schein

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Grund­buch­be­rich­ti­gung: Erb­nach­weis durch Erb­schein bei zuvor in die Ver­wah­rung ge­ge­be­nem und an­schlie­ßend er­öff­ne­tem pri­vat­schrift­li­chen Tes­ta­ment er­for­der­lich

So­fern der Erb­las­ser kein no­ta­ri­ell be­glau­big­tes, son­dern ein pri­vat­schrift­li­ches Tes­ta­ment ver­fasst hat, muss der Erbe im Grund­buch­be­rich­ti­gungs­ver­fah­ren dem Grund­buch­amt zwecks Erb­nach­weis einen Erb­schein vor­ge­le­gen. Dies ent­schied das OLG Mün­chen mit Be­schluss vom 25. Juli 2018 (Az.: 34 Wx 174/18).

Der Erb­las­ser war Ei­gen­tü­mer einer Woh­nung und hatte in einem pri­vat­schrift­li­chen Tes­ta­ment seine Toch­ter, die An­trag­stel­le­rin, als Al­lein­er­bin ein­ge­setzt. Zudem hatte der Erb­las­ser Tes­ta­ments­voll­stre­ckung an­ge­ord­net. Das Tes­ta­ment gab der Erb­las­ser in die amt­li­che Ver­wah­rung beim zu­stän­di­gen Amts­ge­richt.

Nach Ein­tritt des Erb­falls über­trug der Tes­ta­ments­voll­stre­cker die Ei­gen­tums­rech­te an der Im­mo­bi­lie auf die Toch­ter, wor­auf­hin diese beim Grund­buch­amt das Ei­gen­tum an der Woh­nung vom Erb­las­ser auf sich als neue Ei­gen­tü­me­rin im Wege der Grund­buch­be­rich­ti­gung um­schrei­ben las­sen woll­te.

Das Grund­buch­amt lehn­te die be­an­trag­te Grund­buch­be­rich­ti­gung mit der Be­grün­dung ab, dass die An­trag­stel­le­rin ihr Erbrecht nicht nach­ge­wie­sen habe. Dies sei gem. § 35 Abs. 1 GBO nur durch Vor­la­ge eines Erb­scheins mög­lich, wenn der Erb­las­ser statt eines no­ta­ri­ell be­glau­big­ten ein pri­vat­schrift­li­ches Tes­ta­ment ver­fasst habe.

Gegen diese Ent­schei­dung legte die An­trag­stel­le­rin Be­schwer­de zum Ober­lan­des­ge­richt ein. Sie ist der Auf­fas­sung, die Tat­sa­che, dass das pri­va­te Tes­ta­ment in amt­li­cher Ver­wah­rung ge­we­sen war und die Erb­fol­ge ein­deu­tig ge­re­gelt sei, führe zu einer Ent­behr­lich­keit der Vor­la­ge eines Erb­scheins.

Diese Auf­fas­sung teil­te das Ober­lan­des­ge­richt nicht und wies die Be­schwer­de kos­ten­pflich­tig zu­rück. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO sei die Erb­fol­ge ge­gen­über dem Grund­buch­amt durch Erb­schein oder al­ter­na­tiv durch eine Ver­fü­gung von Todes wegen, die in einer öf­fent­li­chen Ur­kun­de ent­hal­ten ist, nach­zu­wei­sen. Eine öf­fent­li­che Ur­kun­de setze vor­aus, dass die Er­klä­rung „von einer öf­fent­li­chen Be­hör­de in­ner­halb der Gren­zen ihrer Amts­be­fug­nis­se oder von einer mit öf­fent­li­chem Glau­ben ver­se­he­nen Per­son in­ner­halb des ihr zu­ge­wie­se­nen Ge­schäfts­krei­ses in der vor­ge­schrie­be­nen Form auf­ge­nom­men“ wurde. Legt man diese De­fi­ni­ti­on zu Grun­de, so sei das vor­ge­leg­te pri­va­te Tes­ta­ment in die­sem Sinn keine öf­fent­li­che Ur­kun­de.

Der Um­stand, dass sich das pri­va­te Tes­ta­ment in öf­fent­li­cher Ver­wah­rung be­fun­den hat und von einem Amts­ge­richt er­öff­net wurde, führe nicht dazu, dass aus dem pri­va­ten Tes­ta­ment eine öf­fent­li­che Ur­kun­de wird. Daher muss die An­trag­stel­le­rin zu­nächst einen Erb­schein beim Nach­lass­ge­richt be­an­tra­gen und die­sen so­dann dem Grund­buch­amt vor­le­gen, damit sie als neue Ei­gen­tü­me­rin in das Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den kann.

Dies ist für die Erbin in­so­fern nach­tei­lig, weil für die Be­an­tra­gung eines Erb­scheins nicht un­er­heb­li­che Kos­ten an­fal­len, die ab­hän­gig sind von der Höhe des ge­sam­ten Nach­lass­werts. Dar­über hin­aus fal­len auch für die Grund­buch­be­rich­ti­gung Kos­ten an. Diese sind je­doch ab­hän­gig vom Grund­stücks­wert. Al­ler­dings wird diese Grund­buch­be­rich­ti­gungs­ge­bühr nicht er­ho­ben, wenn der Ein­tra­gungs­an­trag bin­nen zwei Jah­ren seit dem Erb­fall beim Grund­buch­amt ein­ge­reicht wird. In­so­fern ist es rat­sam, die Grund­buch­be­rich­ti­gung mög­lichst zeit­nah zu be­an­tra­gen.

Haben Sie Fra­gen zur Be­an­tra­gung eines Erb­scheins oder zu einer Grund­buch­be­rich­ti­gung auf­grund eines Erb­falls? Spre­chen Sie uns an.

 

 

Über die Au­to­rin

Kris­tin Wink­ler Fach­an­wäl­tin für Erbrecht und Steu­er­recht, LL.M.

Rechts­an­wäl­tin

  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Fachanwältin für Steuerrecht

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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