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"Strafrechtliche Konsequenzen für die oder den Erben?
Wird rechtzeitig gehandelt, kann ein Steuerstrafverfahren
in der Regel vermieden werden."

Belasteter Nachlass – Vermeidung von Steuerstrafverfahren

Wurden oder werden Steuern hinterzogen, kann dies nicht nur für denjenigen, der die Steuerhinterziehung begeht, strafrechtliche Konsequenzen haben, sondern gleichwohl für die oder den Erben im Falle des Ablebens des Erblassers.

Belasteter Nachlass – Vermeidung von Steuerstrafverfahren: Grundsätzlich gilt zwar, dass Erben weder persönlich noch finanziell für (Steuer-) straftaten des Erblassers haften. Sie sind aber verpflichtet, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass der oder die Erben Kenntnis über nicht eingereichte, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen des Erblassers haben. Vor allem dann, wenn sich in der Erbmasse ausländische Konten, Depots oder Immobilienvermögen befinden, sollte genau geprüft werden, woher das Vermögen stammt und ob die Erträge dem Finanzamt gegenüber vollständig erklärt wurden.

Stellt sich heraus, dass der Erblasser Einkünfte verschwiegen hat, sollte umgehend, aber auch mit Bedacht gehandelt werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte ein fachkundiger Rechtsbeistand hinzugezogen werden. Werden diese Einkünfte trotz Kenntnis von den Erblassern nicht berichtigt, wird die Steuerhinterziehung durch die Erben fortgesetzt. Diese kann zudem aufgrund der nach dem Erbfall den Erben zuzurechnenden Einkünfte verwirklicht werden.

Je früher gehandelt wird, desto besser

Wird rechtzeitig gehandelt, kann ein Steuerstrafverfahren in der Regel vermieden werden. Ein „Taktieren“ der Betroffenen sollte unter allen Umständen vermieden werden, denn besonders bei Auslandskonten und Depots und dem anstehenden umfassenden internationalen Datenaustausch ab 2017 ist das Entdeckungsrisiko erheblich angestiegen. Gerade aufgrund der strafrechtlichen Relevanz sollten betroffene Erben nicht zögern, entsprechende Sachverhalte unter Hinzuziehung anwaltlicher Expertise aufzuarbeiten und nach erfolgter rechtlicher Einschätzung eventuell die notwendigen weiteren Schritte einleiten.

Dafür steht Ihnen Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater Matthias E. Grimme zur Verfügung. Durch seine Mehrfachqualifikation, die Spezialisierung auf das Steuerstrafrecht und seine langjährige Erfahrung in diesem Rechtsgebiet können Sie auf eine umfassende Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Steuerstrafrechts vertrauen.


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  1. Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht
  2. Steuerberater
  3. Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)
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