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"Die zu­tref­fen­de Be­rech­nung der Ka­pi­tal­er­trä­ge
ist sehr kom­plex und für den An­le­ger selbst
meist nur schwer bis gar nicht mög­lich."

Prü­fung und De­kla­ra­ti­on von Fonds-Er­trä­gen im Steu­er­straf­recht und in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung

Prü­fung und De­kla­ra­ti­on von steu­er­pflich­ti­gen Fond­ser­trä­gen: In Zei­ten nied­ri­ger Zin­sen für ri­si­ko­ar­me Fi­nanz­an­la­gen steigt das An­la­ge­vo­lu­men in in- und aus­län­di­sche In­vest­ment­fonds. Diese bün­deln Ver­mö­gen von An­le­gern und in­ves­tie­ren es in Geld­an­la­gen, Un­ter­neh­men und Im­mo­bi­li­en. Vor allem An­tei­le an aus­län­di­schen the­sau­rie­ren­den In­vest­ment­fonds un­ter­lie­gen nicht der so­ge­nann­ten Ab­gel­tungs­steu­er und sind vom An­le­ger selbst in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung an­zu­ge­ben (steu­er­pflich­ti­ge Fond­ser­trä­ge). Die zu­tref­fen­de Be­rech­nung der Ka­pi­tal­er­trä­ge ist dabei sehr kom­plex und für den An­le­ger selbst meist nur schwer bis gar nicht mög­lich.

Will­kom­men im Fonds-Dschun­gel

Es gibt zahl­rei­che un­ter­schied­li­che Arten von In­vest­ment­fonds, wie Ren­ten­fonds, Ak­ti­en­fonds, Im­mo­bi­li­en­fonds, Misch­fonds, In­dex­fonds und Spe­zi­al­fonds. Die meis­ten davon un­ter­fal­len dem In­vest­ment­steu­er­ge­setz (InvStG), das Son­der­re­ge­lun­gen für die Be­steue­rung die­ser An­la­ge­for­men vor­sieht. Es wurde in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach mo­di­fi­ziert und ge­än­dert. Die nächs­te große Re­form des InvStG wurde erst kürz­lich be­schlos­sen und wird zum 01.01.2018 um­ge­setzt.

Ge­ra­de bei the­sau­rie­ren­den In­vest­ment­fonds ist den An­le­gern mit­un­ter über­haupt nicht be­wusst, dass the­sau­ri­er­te Er­trä­ge steu­er­pflich­tig sind. Dies liegt daran, dass es man­gels Aus­schüt­tung kei­nen un­mit­tel­ba­ren Zu­fluss beim An­le­ger gibt. Zwar wei­sen die de­pot­ver­wal­ten­den Ban­ken in den Er­träg­nis­auf­stel­lun­gen in der Regel im Klein­ge­druck­ten dar­auf hin, dass even­tu­ell be­stimm­te steu­er­pflich­ti­ge Er­trä­ge nicht in der Auf­stel­lung ent­hal­ten sein könn­ten. Die­ser Hin­weis wird je­doch nach un­se­rer Er­fah­rung kaum be­ach­tet.

So wer­den mit­un­ter viele Jahre steu­er­pflich­ti­ge Ka­pi­tal­er­trä­ge nicht er­klärt. Dies fällt häu­fig erst bei einer Ver­äu­ße­rung der An­tei­le auf. Zwar wird bei einer Ver­äu­ße­rung aus einem im In­land ver­wal­te­tes Depot nach­träg­lich eine Be­steue­rung durch das de­pot­füh­ren­de Kre­dit­in­sti­tut vor­ge­nom­men. Dies führt aber nicht zu einer Ab­gel­tungs­wir­kung und be­freit den An­le­ger nicht von der Er­klä­rungs­pflicht.

Selbst die de­pot­ver­wal­ten­den Kre­dit­in­sti­tu­te neh­men nicht immer einen zu­tref­fen­den Steu­er­ab­zug vor. Teil­wei­se sind auch die aus­ge­stell­ten Steu­er­be­schei­ni­gun­gen feh­ler­haft, was nicht sel­ten mit er­heb­li­chen steu­er­li­chen Nach­tei­len für die An­le­ger ver­bun­den ist.

Wann De­pots prü­fen?

Be­son­ders dann, wenn es zu Fra­gen vom Fi­nanz­amt kommt, soll­te schnell, aber be­dacht unter Hin­zu­zie­hung recht­li­chen Rats ge­han­delt wer­den. Auch für eine grund­sätz­li­che Über­prü­fung Ihrer De­pots und An­la­gen im Hin­blick auf alle steu­er­li­che Sach­ver­hal­te ste­hen wir Ihnen mit einem Team aus spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­ten, Fach­an­wäl­ten und Steu­er­be­ra­tern um­fas­send zur Ver­fü­gung.


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