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Nach der Umwandlung ist vor der Gestaltung: Steuerliche Strategien nach der Einbringung in die GmbH

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Nach der Umwandlung ist vor der Gestaltung: Steuerliche Strategien nach der Einbringung in die GmbH

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer atmen auf, wenn die Umwandlung ihres Einzelunternehmens in eine GmbH vollzogen ist. Ein bedeutender Schritt wurde geschafft – rechtlich und steuerlich. Doch gerade nach der Umwandlung beginnt eine neue Phase, in der strategische Entscheidungen darüber getroffen werden müssen, wie mit dem eingebrachten Unternehmen und dessen Erträgen umgegangen werden soll.

Die GmbH eröffnet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten – insbesondere, wenn sie Teil einer Holdingstruktur ist.

Thesaurierung oder Ausschüttung: Wie geht es weiter mit den Gewinnen?

Sobald die GmbH operativ tätig ist oder eingebrachte Werte verwertet, stellt sich die Frage, wie Gewinne verwendet werden sollen. Grundsätzlich kann eine GmbH ihre Erträge im Unternehmen behalten (thesaurieren) oder sie an die Gesellschafter ausschütten.

1) Thesaurierung in der GmbH

Die Thesaurierung ist in vielen Fällen steuerlich günstiger als die Ausschüttung. Die GmbH-Gewinne unterliegen (auch ohne Ausschüttung) auf Ebene der Gesellschaft der Körperschaftsteuer (15 %) sowie dem Solidaritätszuschlag und – je nach Standort – der Gewerbesteuer. Insgesamt ergibt sich eine Steuerlast von etwa 30 %, bevor der Gewinn überhaupt entnommen werden könnte.

Diese sogenannte Thesaurierungsbesteuerung betrifft ausschließlich die GmbH als juristische Person. Auf Ebene des Gesellschafters fällt hingegen keine unmittelbare Steuer an, solange keine Ausschüttung erfolgt. Dadurch verbleiben die Mittel im Unternehmen und stehen vollumfänglich für Reinvestitionen, Rücklagen oder Beteiligungserwerbe zur Verfügung.

2) Ausschüttung an die Gesellschafter

Erst bei Ausschüttung an die Gesellschafter erfolgt eine zweite Steuerstufe: Dann wird der ausgeschüttete Betrag mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 %) belegt.

Diese Steuer wird als sogenannte Abgeltungsteuer erhoben und gilt als abschließende Besteuerung der Kapitalerträge, sofern der persönliche Steuersatz nicht niedriger ist und eine Günstigerprüfung beantragt wird (§ 32d Abs. 6 EStG).

Diese Ausschüttungsbesteuerung fällt unabhängig von der persönlichen Einkommenssituation des Gesellschafters an. Im Vergleich zur direkten Einkommensteuerbelastung im Einzelunternehmen kann die Besteuerung von Ausschüttungen jedoch steuerlich optimiert werden – insbesondere bei Zwischenschaltung einer Holding oder zeitlich gestreckter Entnahme.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die die GmbH als langfristiges Investmentvehikel oder Vermögensspeicher nutzen wollen, bietet sich daher die Möglichkeit, Gewinne zunächst in der GmbH zu belassen. Das schafft Liquidität für Investitionen – etwa in Immobilien, Beteiligungen oder Innovationen – ohne sofortige Besteuerung auf privater Ebene.

Gestaltung durch Holdingstrukturen – langfristig denken, steuerlich gestalten

1) Steuerneutrale Ausschüttung an die Holding

Noch größere Flexibilität entsteht, wenn die operative GmbH unter dem Dach einer Holding-GmbH geführt wird. Eine Holding-GmbH ermöglicht es, Gewinne der operativen Gesellschaft nahezu steuerneutral an die Holding auszuschütten (§ 8b Abs. 1 KStG). Voraussetzung für die Steuerfreiheit auf Ebene der Holding ist regelmäßig eine Beteiligung der Holding-GmbH von mindestens 10 % an der operativen GmbH (§ 8b Abs. 4 KStG).

„Steuerneutral“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass auf die Gewinnausschüttung an die Holding-GmbH keine zusätzliche Kapitalertragsteuer anfällt.

Allerdings ist zu beachten, dass der Gewinn zuvor bereits auf Ebene der operativen GmbH mit Körperschaftsteuer (15 %), Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (je nach Hebesatz) versteuert wurde – insgesamt rund 30 %. Die Ausschüttung erfolgt also aus bereits versteuerten Gewinnen.

2) Steuerliche Behandlung in der Holding

Die Holding erhält die Dividende zu 95 % steuerfrei. Nur 5 % gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen auf Ebene der Holding der Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 8b Abs. 5 KStG). Die Steuerbelastung auf Holdingebene beträgt dadurch effektiv nur rund 1,5 %–2 %. Eine solche Ausschüttung ist daher nicht steuerfrei im engeren Sinne, aber nahezu steuerneutral im Vergleich zu einer Ausschüttung an eine natürliche Person.

3) Vorteil gegenüber Ausschüttung an natürliche Personen

Eine direkte Ausschüttung an einen privaten Gesellschafter würde hingegen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag auslösen (§ 32d Abs. 1 EStG).

Der Unterschied zur Ausschüttung an die Holding-GmbH liegt somit nicht in der Steuerlast der operativen GmbH – die rund 30 % fallen grundsätzlich immer an –, sondern in der nachgelagerten Verwendung: Während bei direkter Ausschüttung an den Gesellschafter etwa 26,4 % zusätzliche Steuerbelastung entsteht, kann die Holding fast steuerfrei mit den Mitteln weiterarbeiten.

4) Strategischer Nutzen der Holdingstruktur

Durch diese Regelung können Gewinne nahezu steuerfrei in die Holding übertragen und dort verwendet werden – z. B. für neue Beteiligungen, Immobilieninvestitionen oder die Rücklagenbildung. Die Holding fungiert somit als steuerlich effiziente Plattform zur Mittelbündelung und langfristigen Strukturierung. Eine solche Weiterleitung ist also dann sinnvoll, wenn die Mittel auf Ebene der Holding gezielt steueroptimiert weiterverwendet werden sollen – etwa für Beteiligungserwerbe, Finanzierungen oder strategische Rücklagenbildung.

Reinvestition in der operativen GmbH – warum trotzdem eine Holding?

Auch die operative GmbH kann Gewinne nach Steuern reinvestieren – etwa in neue Maschinen, Software, Immobilien oder auch in Beteiligungen. Es gibt keine gesetzliche Beschränkung, die die operative GmbH ausschließlich auf Investitionen in das eigene Kerngeschäft festlegt. Steuerlich ist es daher grundsätzlich unerheblich, ob innerhalb der operativen GmbH oder durch die Holding investiert wird – beide Varianten unterliegen zunächst der gleichen Steuerlast auf Ebene der operativen GmbH (rund 30 %).

Der Unterschied liegt jedoch in der Struktur: Investitionen in der operativen GmbH sind unmittelbar Teil des operativen Geschäfts und damit auch Teil des dortigen unternehmerischen Risikos. Gläubigerzugriffe, wirtschaftliche Schwankungen oder operative Verluste können auch diese Investitionen betreffen. Zudem ist eine spätere Veräußerung einzelner Vermögenswerte oder eine gezielte Nachfolgegestaltung in der operativen Gesellschaft oft aufwändiger.

Die Holding schafft hier mehr Flexibilität: Gewinne, die in der Holding ankommen, sind vom operativen Geschäft abgeschirmt. Die Holding kann gezielt Beteiligungen aufbauen, Immobilien erwerben oder andere Vermögenswerte halten – ohne dass diese unmittelbar von Risiken der operativen Tätigkeit betroffen sind. Auch steuerliche Gestaltungsspielräume, z. B. bei der Veräußerung von Beteiligungen oder bei Nachfolgeplanung, lassen sich auf Holdingebene besser umsetzen.

Ausschüttung an Gesellschafter: bewusst planen

Von der Holding aus können die Gewinne – bei Bedarf und unter Berücksichtigung steuerlicher Gesichtspunkte – an den Gesellschafter (natürliche Person) ausgeschüttet werden. Dabei fällt dann Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag an (§ 32d Abs. 1 EStG). Diese Ausschüttung kann bewusst gestaltet werden – etwa in einkommensschwächeren Jahren oder im Ruhestand – und bietet somit ein hohes Maß an Planbarkeit und Steueroptimierung.

Fazit: Gestaltung beginnt mit Planung – und Weitblick

Die Umwandlung in eine GmbH ist kein Selbstzweck, sondern Ausgangspunkt für neue strategische Gestaltungsmöglichkeiten. Wer die GmbH nicht nur als Haftungshülle, sondern als steuerlich flexibles Instrument begreift, kann langfristig erhebliche Vorteile erzielen. Besonders mit Blick auf Exit-Szenarien, Vermögensaufbau oder Nachfolge lohnt es sich, rechtzeitig die richtigen Weichen zu stellen – sei es durch Thesaurierung, Holdingstrukturen oder gezielte Ausschüttungspolitik.

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Ihre GmbH-Strategie steuerlich und strukturell weiterentwickeln möchten.

Über den Autor

Dr. Conrad Grau Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt

Tel.: 040 / 300 39 86 - 0

Fax: 040 / 300 39 86 – 66

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