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"Jeder Steuerbescheid und sonstiger Verwaltungsakt
wird in unserem Hause von erfahrenen Rechtanwälten und Steuerberatern sorgfältig geprüft."

Prüfung, Berichtigung und Korrektur von Steuerbescheiden

Glaubt man den jährlichen Pressemitteilungen und Äußerungen der steuerberatenden Berufsträger, so ist etwa ein Drittel aller Steuerbescheide fehlerhaft. Dies deckt sich in etwa mit unseren eigenen Erfahrungen, absolute und verlässliche Zahlen gibt es dazu nicht. Hinzu kommt aber sicher eine dicke Zahl von Bescheiden, die an nicht steuerlich versierte Adressaten gehen. So bleiben viele falsche Bescheide ohne Berichtigung in der Welt, da Fehler in diesen Fällen häufig übersehen werden.

Prüfung, Berichtigung und Korrektur von Steuerbescheiden: Jeder Steuerbescheid und sonstiger Verwaltungsakt wird in unserem Hause von erfahrenen Rechtanwälten und Steuerberatern sorgfältig geprüft – sowohl hinsichtlich der formellen (verfahrensrechtlichen) und materiellen (sachlich rechtlichen) Richtigkeit. Ihre Interessen sind damit bestmöglich gewahrt und vertreten.

Warum so viele?

Die hohe Anzahl fehlerhafter Steuerbescheide ist zum einen der Komplexität des Steuerrechts geschuldet, zum anderen aber auch den unterschiedlichen Interessen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden. Die Finanzbehörden handeln natürlicherweise mitunter pro-fiskalisch, wobei dies immer wieder dazu führt, dass Rechtsnormen über deren Normgehalt hinaus zugunsten des Steuergläubigers ausgelegt und angewendet werden.

Was geschieht mit fehlerhaften Bescheiden?

Ist der Bescheid fehlerhaft, kommt je nach Einzelfall eine Berichtigung oder Korrektur in Betracht. Diese kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Behörde erfolgen, die den Bescheid erlassen hat – oder nach einer bloßen Anregung, einem Antrag oder einem Einspruch (ggf. Widerspruch) durch den Steuerpflichtigen oder dessen steuerlichen Vertreter.

Darüber hinaus stoßen wir immer wieder auf gravierende Verfahrensfehler der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Dies kann unterschiedliche Rechtsfolgen, wie eine spätere Bekanntgabe oder auch eine Nichtigkeit des jeweiligen Bescheides zur Folge haben.


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  1. Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht
  2. Steuerberater
  3. Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)
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