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"Insbesondere bei „festgefahrenen“ Prüfungen
können unsere Spezialisten häufig die Wogen glätten
oder Strategien umsetzen, die einen
gütlichen Ausgang für unsere Mandanten zur Folge haben."

Begleitung bei Betriebsprüfungen

Betriebsprüfungen – im Fachjargon auch „steuerliche Außenprüfungen“ genannt – sind das Schreckgespenst vieler Unternehmer, denn schnell kann viel auf dem Spiel stehen. Neben horrenden Nachzahlungen und dem großen Aufwand, den die Prüfung verursacht, können auch Steuerhinterziehungen aufgedeckt werden, die eine Ausdehnung der Prüfung sowie entsprechende strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.

Wir begleiten Ihre Betriebsprüfung in allen Phasen, in allen rechtlichen und steuerlichen Belangen. Wir vertreten Sie auch direkt. Insbesondere bei „festgefahrenen“ Prüfungen können unsere Spezialisten häufig die Wogen glätten oder Strategien umsetzen, die einen gütlichen Ausgang für unsere Mandanten zur Folge haben.

Wen prüfen die Finanzbehörden?

Während Großkonzerne teilweise fortlaufend geprüft werden, haben manche kleine und mittelständische Unternehmen das Glück, mitunter über Jahrzehnte nicht geprüft zu werden. Ob und wann eine Prüfung erfolgt, basiert neben einer Auswahl aus konkretem Anlass zum Teil auch auf einem Zufallsprinzip.

Selbst der redliche und gewissenhafte Unternehmer kann meist nicht sicherstellen, dass er seine steuerlichen Pflichten in vollem Umfang und stets zutreffend erfüllt. Nur selten führt eine Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es keine Beanstandungen gibt und keine Nachzahlungen zu leisten sind. Dies gilt für kleine und große Unternehmen gleichermaßen. Andererseits gibt es aber auch Fälle, in denen am Ende der Betriebsprüfung sogar eine Steuererstattung erfolgt.

Wie wird geprüft?

Neben dem oder den Steuerpflichtigen ist auch der Außenprüfer verpflichtet, sich an die gesetzlichen vorgeschriebenen Spielregeln zu halten. Um dies zu gewährleisten und keine ungerechtfertigten Nachteile während und nach einer Außenprüfung zu erleiden, sollte stets frühzeitig ein rechtlicher Beistand hinzugezogen werden, um potenzielle rechtliche und finanzielle negative Folgen nach Möglichkeit zu vermeiden.

Dem Außenprüfer sind in seinen Befugnissen rechtliche Grenzen gesetzt und der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung verpflichtet. Dies ist in den meisten Fällen allein schon deshalb ratsam, weil das Finanzamt letztlich bei fehlender oder mangelnder Mitwirkung auch über das Mittel der Schätzung verfügt, die nahezu immer zu Lasten des Steuerpflichtigen ausfallen wird.

Eine Außenprüfung wird dem Steuerpflichtigen durch eine schriftliche Prüfungsanordnung bekannt gegeben, welche Angaben zur Rechtsgrundlage für die Prüfung, den Namen des Prüfers, Termin und Ort der Prüfung, Prüfungsbeginn, Prüfungszeitraum (meist drei Wirtschaftsjahre), den sachlicher Prüfungsumfang (in der Regel die zu prüfenden Steuerarten) und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

Die Prüfungsanordnung soll dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden, wenn dies den Prüfungszweck nicht gefährdet. Als angemessen wird dabei ein Zeitraum von 2 Wochen bei kleinen und mittleren Betrieben bis zu 4 Wochen bei Großbetrieben angesehen. Für einen späteren Beginn bedarf es eines wichtigen Grundes, wie eine plötzliche Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters oder unvermeidbare Fälle höherer Gewalt.

Wie wappnen Sie sich?

Bereits in der Vorbereitung der Außenprüfung sollte der Grundstein für einen möglichst reibungslosen Ablauf gelegt werden, indem alle relevanten Unterlagen – Aufzeichnungen, Belege und Verträge – dem steuerlichen Berater zur Verfügung gestellt werden und von diesem im Vorfeld untersucht werden, um Risiken rechtzeitig zu erkennen und entsprechend reagieren zu können.

Wie verläuft die Prüfung?

Der Prüfer stellt üblicherweise im Laufe der Prüfung schriftlich oder mündlich Fragen zu den für ihn klärungsbedürftigen Sachverhalten. Er fordert eventuell weitere Unterlagen an und bespricht seine weiteren Absichten und Erkenntnisse.

Nach Aufklärung und rechtlicher Würdigung der steuerlichen Sachverhalte werden vom Prüfer Feststellungen getroffen und dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt. Dieser erhält daraufhin die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.

Die danach vom Prüfer ggf. überarbeiteten Feststellungen werden in einer Schlussbesprechung mit dem Steuerpflichtigen und oder seinem Vertreter erörtert. Dabei können und sollen Fragen geklärt, die Standpunkte besprochen und steuerliche Auswirkungen aufgezeigt werden.
Im Anschluss an die Schlussbesprechung erstellt der Prüfer den Prüfungsbericht. Auf dessen Grundlage, eventuell nach nochmaliger Rücksprache zu streitigen Punkten, werden anschließend, soweit erforderlich und zulässig, neue Steuerbescheide erlassen. Diese können dann durch Rechtsmittel, in der Regel der Einspruch, angefochten werden.


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  1. Matthias E. Grimme Fachanwalt für Steuerrecht
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