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"Wir sprechen das Thema „verbindliche Auskunft“
immer dann an, wenn wir bei unseren Mandanten auf
entsprechende klärungsbedürftige Sachverhalte stoßen oder
erhebliches Risikopotenzial erkennen."

Verbindliche Auskunft vom Finanzamt

Verbindliche Auskunft bei klärungsbedürftigen Sachverhalten: Steuerliche Abreden zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen sind grundsätzlich unzulässig. Um aber insbesondere dem Vertrauensschutzprinzip Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in § 89 Abs. 2 AO die sogenannte „verbindliche Auskunft“ eingerichtet. Sie soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, die steuerlichen Auswirkungen seines Handelns im Vorwege hinreichend rechtssicher zu beurteilen – und im späteren Besteuerungsverfahren keine „bösen Überraschungen“ zu erleben.

Ob die Einholung einer verbindlichen Auskunft sinnvoll und möglich ist, kann nur individuell anhand des jeweiligen Sachverhalts ermittelt werden. Da wir rundum und ganzheitlich beraten, sprechen wir das Thema „verbindliche Auskunft“ immer dann an, wenn wir bei unseren Mandanten auf entsprechende klärungsbedürftige Sachverhalte stoßen oder erhebliches Risikopotenzial erkennen. Aber auch für konkrete Anfragen zur verbindlichen Auskunft sind wir – ein Team aus spezialisierten Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern – gerne für Sie da.

Wie verbindlich ist die verbindliche Auskunft?

Die verbindliche Auskunft ist für die Finanzbehörde nur dann bindend, wenn dieser der vollständige Sachverhalt zu Grunde liegt. Das bedeutet, dass Sie im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft alle Umstände mitteilen müssen, die für eine steuerliche Beurteilung maßgeblich sind. Daneben bestehen weitere formelle Kriterien für die Antragstellung, welche sich neben § 89 Abs. 2 AO auch aus der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) ergeben.

Sofern dem Antrag alle steuerlich relevanten Umstände dargelegt wurden, ist eine erteilte verbindliche Auskunft für die Finanzbehörde bindend, solange 1) sich die Rechtsvorschriften nicht ändern, die zum Zeitpunkt der Erteilung galten, und 2) der später verwirklichte Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich von dem Sachverhalt abweicht, der damals die Grundlage der Auskunft war. Eine verbindliche Auskunft kann aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war.

Absolute Rechtssicherheit kann aus diesen Gründen auch bei Einholung einer verbindlichen Auskunft nicht erlangt werden. Sie bietet dennoch ein geeignetes Instrument für den Steuerpflichtigen, seine steuerlichen Planungen und Vorhaben und die eigene steuerliche Auslegung des Sachverhalts mit der Ansicht der Finanzbehörde abzustimmen und die steuerlichen Auswirkungen hinreichend sicher vorherzusagen.

Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird ab einem Gegenstandswert von 10.000 € eine Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 c GKG von der Finanzbehörde erhoben. Kann kein Gegenstandswert ermittelt werden, erfolgt die Gebührenberechnung nach Zeitaufwand in Höhe von 50 € je angefangener halben Stunde, wenn dieser mehr als zwei Stunden beträgt. Bei einer Rücknahme des Antrags vor Erteilung der verbindlichen Auskunft kann die Gebühr ermäßigt werden.

Neben der verbindlichen Auskunft finden sich im Steuerrecht ähnliche Rechtsnormen, wie die verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung (§§ 204 ff. AO) und die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft (§ 42e EStG).


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