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Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Dadurch haben diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte (BGH Urteil vom 12. Juli 2018, Az.: III ZR 183/17).

Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich auf die Erben über.

Teasergrafik zum Beitrag im Blog für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht

Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich auf die Erben über.

Digitales Erbe – Vertrag für Socialmedia Benutzerkonto im Erbfall: Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grundsätzlich im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Dadurch haben diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte (BGH Urteil vom 12. Juli 2018, Az.: III ZR 183/17).

Lang erwartet und nun endlich da: Dem Urteil des BGH liegt folgender zusammengefasster Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen Erblasserin. Gemeinsam mit dem Vater bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Facebook. 2011 stimmten die Eltern der Registrierung ihrer damals 14-jährigen Tochter bei Facebook zu. 2012 verstarb die Erblasserin unter ungeklärten Umständen in Folge eines U-Bahn-Unglücks. Die Beklagte versetzte daraufhin das Benutzerkonto der Erblasserin in einen Gedenkzustand, wodurch es der Klägerin nicht möglich war, sich mit den Zugangsdaten in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Der Inhalt des Kontos blieb jedoch bestehen. Die Klägerin machte klageweise geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren. Das Landgericht gab der Klage statt, das Kammergericht wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision. Der BGH hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Nach Ansicht der Richter haben die Erben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zugangsgewährung zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Dies ergebe sich aus dem zwischen der Erblasserin und der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrag, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Eltern als gesetzliche Erben übergegangen sei.

Die Vererblichkeit des Nutzerkontos sei nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen, da die Nutzungsbedingungen der Beklagten hierzu keine Regelung enthalten.

Außerdem seien die Klauseln zum Gedenkzustand zum einen bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten zum anderen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam.

Auch sei der Nutzungsvertrag kein Vertrag höchstpersönlicher Natur. Insbesondere folge der höchstpersönliche Charakter nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar dürfe der Nutzer davon ausgehen, dass Nachrichten zwischen den Nutzern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten sei jedoch von vornherein kontobezogen. Sie habe nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Dritte zu übermitteln, sondern lediglich an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht könne dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen, verneint der BGH jedoch. Generell müsse mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte, mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten oder mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses gerechnet werden.

Der BGH stellte klar, dass eine Differenzierung des Kontozugangs zwischen vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten nicht infrage kommt. Nach der gesetzgeberischen Wertung gingen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über, beispielsweise Tagebücher und persönliche Briefe, wie sich aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB ergibt. Eine andere Behandlung bezüglich digitaler Inhalte sei nicht angezeigt.

Auch stellt die Vererblichkeit des Nutzerkontos weder eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin dar, noch stehe das Fernmeldegeheimnis dem Anspruch der Klägerin entgegen. Da der Erbe vollständig in die Position des Erblassers einrückt, sei er jedenfalls kein „anderer“ im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin seien ebenfalls nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schütze.

Beachtet werden sollte künftig, dass nicht entschieden wurde, dass digitaler Nachlass grundsätzlich frei vererblich ist. Der BGH entschied in diesem Fall, dass der Klägerin der Zugang zum Nutzerkonto nur deswegen zu gestatten ist, weil die Beklagte keine Regelungen zur Vererbbarkeit bzw. Nicht-Vererbbarkeit des Benutzerkontos geschaffen hat. Hätte die Beklagte solche Regeln in ihren Nutzungsbedingungen gehabt, hätte der Fall ganz anders ausgehen können. Dies geht explizit aus der Urteilsbegründung (dort Randziffern 24, 25) hervor: „Die Vererbbarkeit von Ansprüchen kann vertraglich ausgeschlossen werden. Dies ist hier indes nicht der Fall. (…) Die Nutzungsbedingungen der Beklagten enthalten keine Regelung zur Vererbbarkeit des Benutzungsvertrags und der Inhalte des Benutzerkontos. … Offen bleiben kann dementsprechend, ob die Vererbbarkeit des vertraglichen Nutzungsverhältnisses und des daraus folgenden Kontozugangsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich wirksam ausgeschlossen werden kann.“

Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte, wie auch andere Online-Dienste, in den nächsten Monaten ihre Nutzungsbedingungen aktualisieren und die Formulierungen an das Urteil anpassen werden, so dass die Erben dann doch keinen Zugriff auf das Benutzerkonto einer verstorbenen Person haben werden.

Unabhängig von möglichen zukünftigen geänderten Regelungen der Online-Dienste und dem eventuell folgenden gerichtlichen Entscheidungen, ist es heutzutage wichtig auch seinen digitalen Nachlass zu regeln. Auch gehören in einen Notfallordner heute nicht mehr nur Übersichten von Versicherungsverträgen oder ähnlichem.

Haben Sie Fragen zum Thema digitaler Nachlass oder zum Erstellen eines Testamentes? Wir beraten Sie gern!

Über die Autorin

Kristin Winkler Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht

Kristin Winkler Fachanwältin für Erbrecht und Steuerrecht, LL.M.

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  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Fachanwältin für Steuerrecht

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